Lagerung in mobilen Behältern Neue Regeln für Gefahrstoffe: TRGS 510 aktualisiert

Bei der Lagerung gefährlicher Medien kommt es sowohl auf den Personen- als auch auf den Schutz der Umwelt an.

Bild: Dekra
15.03.2021

Für die Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern gelten seit Kurzem neue Regeln. Betroffen sind unter anderem kleine Mengen, wie sie in vielen Betrieben anfallen. Experten der Prüfgesellschaft Dekra raten Unternehmen, jetzt aktiv zu werden.

Die aktualisierte Fassung der TRGS 510 (technische Regel zur Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern) wurde bekanntgegeben. Um rechtssicher unterwegs zu sein, sollten Händler, Logistiker und Anwender von Gefahrstoffen jetzt prüfen, ob die Änderungen für ihr Unternehmen relevant sind, empfehlen Dekra-Experten.

Denn wer sich an die Vorgaben und Schutzmaßnahmen der TRGS hält, kann davon ausgehen, dass er sich rechtskonform verhält und die Anforderungen des Arbeitsschutzes des Gefahrstoffverordnung erfüllt. Das ist von Bedeutung, wenn es zu einem Unfall mit Gefahrstoffen im Lager kommt und Behörden und Versicherungen Auskünfte und Nachweise einfordern.

Neubewertung der eigenen Gefahrstofflagerung

Die aktualisierte Fassung der TRGS 510 wurde neu strukturiert, Schwellenwerte für Kleinmengen und Regelungen für Zugangsbeschränkungen neu gefasst. Entfallen sind hingegen die Vorgaben für die Lagerung in Verkaufsräumen. Das bedeutet, dass Arbeitgeber die Schutzmaßnahmen selbst im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung ableiten müssen.

Dekra rät, die Neufassung der TRGS 510 zum Anlass zu nehmen, die Situation im eigenen Gefahrstofflager nach folgenden Gesichtspunkten zu überprüfen:

  • Haben sich Produkte, Einstufungen oder Mengen geändert?

  • Gibt es neue Vorgaben für die Lagerung?

  • Sind die technischen Einrichtungen angemessen und funktionsfähig?

Unterstützung bei der Planung und Organisation von Gefahrstofflagern, dem Erstellen von Explosionsschutzdokumenten und der Prüfung technischer Anlagen bietet Dekra auf seiner Website.

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