Mithilfe von strengeren Anforderungen sollen Batterien nachhaltiger, leistungsfähiger und langlebiger werden – diesem Ziel stimmt der FBDi voll zu. Die neue BatterieVO ist ein Eckpfeiler des European Green Deals und zielt darauf ab, die Kreislaufwirtschaft, Ressourcennutzung und –effizienz sowie den Lebenszyklus von Batterien bezüglich Klimaneutralität und Umweltschutz zu verbessern.
Für den nachhaltigeren Umgang mit Batterien liegt der Fokus erstmals auf dem gesamten Lebenszyklus von Batterien – vom Entwurf bis zum Ende der Lebensdauer.
Das bringt die neue Verordnung mit sich
Für Wirtschaftsakteure, die Batterien in der EU auf dem Markt bringen, ausgenommen KMUs, ist eine Sorgfaltspflichtpolitik nach internationalen Standards vorgesehen. Zu den weiteren in der neuen BatterieVO vorgesehenen Maßnahmen zählen unter anderem Mindestsammelquoten für Gerätebatterien und LMT-Batterien; Recyclingquoten für Inhaltsstoffe; Rückgabepflicht für alle Altbatterien; Mindestanforderungen an Haltbarkeit und Leistungsfähigkeit; Batterien und Akkus nicht mehr fest zu verbauen. Zudem wird die EU-Kommission bis zum 31. Dezember 2030 die schrittweise Einstellung der Verwendung von nicht wiederaufladbaren Gerätebatterien prüfen.
Für alle in der EU verkauften Batterietypen gilt, dass sie sich nicht mehr nach chemischer Zusammensetzung unterscheiden, sondern nach Konzeption und Verwendung; neu sind in diesem Zusammenhang zwei zusätzliche Kategorien für Traktionsbatterien und für leichte Verkehrsmittel:
herkömmliche Gerätebatterien
Allzweck-Gerätebatterien
Batterien für leichte Verkehrsmittel (LMT)
Autobatterien (SLI)
Industriebatterien (einschl. Batterien zur Energiespeicherung im privaten oder häuslichen Umfeld, zum Antrieb im Schienen-/Luftverkehr sowie Schifffahrt)
Traktionsbatterien (EV)
Derzeit fehlt noch die formelle Genehmigung des Abkommens durch das Parlament und den Rat, damit es in Kraft treten kann. Der FBDi weist darauf hin, dass sofort ab dem Termin des Inkrafttretens nachfolgende Punkte gelten:
die neuen Batteriearten
die neuen Pflichten der Wirtschaftsakteure
die neuen Angaben der Registrierungspflicht für Hersteller im Herstellerregister
die Möglichkeit zur Benennung eines Bevollmächtigten unter anderem für die erweiterte Herstellerverantwortung
neue Pflichten für freiwillige Sammelstellen und Exporteuren sowie die Beschränkung für die Rückgabe von Geräte- und LMT-Altbatterien und das neue Verbot
die erweiterte Informationspflicht für Anbieter von Online-Plattformen und die Pflichten der Mitgliedsstaaten
die Dokumentationspflicht für Batteriehalter
die Informationspflicht von Herstellern für Abfallbewirtschaftungsunternehmen
die Mindestanforderungen für Hersteller, Abfallbewirtschafter und Betreiber von Abfallbewirtschaftungsanlagen