In Cafés, an Flughäfen, in Hotels – überall kann künftig freies Internet gefahrlos angeboten werden. Anbieter müssen ihr WLAN weder verschlüsseln, noch brauchen sie eine Vorschaltseite. Sie müssen auch die Identität ihrer Nutzer nicht überprüfen. Möglich macht dies das Dritte Gesetz zur Änderung des Telemediengesetzes, das noch dieses Jahr in Kraft treten soll.
WLAN-Betreiber haftet nicht mehr für Nutzer
Das Gesetz schafft Rechtssicherheit für Internetzugangsanbieter wie beispielsweise Café-Betreiber. Wenn diese sich ihren Kunden offenes WLAN anbieten, setzen sie sich nicht mehr dem Risiko aus, kostenpflichtig abgemahnt zu werden, falls Nutzer illegale Inhalte aus dem Internet abrufen.
Außerdem stellt das Gesetz klar, dass ein WLAN-Betreiber nicht behördlich verpflichtet werden darf, Nutzer zu registrieren, die Eingabe eines Passwortes durch seine Nutzer zu verlangen oder bei Rechtsverstößen Dritter sein WLAN-Angebot einzustellen.
Ausnahmen für die WLAN-Freiheit
Trotzdem bleibt geistiges Eigentum angemessen geschützt: Rechteinhaber können von WLAN-Betreibern verlangen, einzelne, konkret benannte Internetseiten zu sperren. Dies ist dann möglich, wenn über die Internetseiten ein Nutzer urheberrechtlich geschützte Inhalte illegal verbreitet hat. Das verhindert, dass eine Rechtsverletzung sich wiederholt.
Vor- und außergerichtliche Kosten dürfen dem WLAN-Betreiber auch in diesem Fall nicht in Rechnung gestellt werden. Für einen WLAN-Betreiber ist es in der Regel einfach und ohne technische Vorkenntnisse möglich, einzelne Internetseiten über die Einstellungen des WLAN-Routers zu sperren.