Die Untersagung der Bundesregierung zum Kauf der Chipfabrik erfolgt, weil der Erwerb die öffentliche Ordnung und Sicherheit Deutschlands gefährdet hätte. Mildere Mittel, wie zum Beispiel eine Genehmigung des Erwerbs mit Auflagen, waren nicht geeignet, die identifizierten Gefahren zu beseitigen.
Bundesminister Dr. Robert Habeck sagt: „Wir müssen bei Firmenübernahmen dann genau hinschauen, wenn es um wichtige Infrastrukturen geht oder wenn die Gefahr besteht, dass Technologie an Erwerber aus Nicht- EU-Ländern abfließt. Gerade im Halbleiterbereich ist es uns wichtig, die technologische und wirtschaftliche Souveränität Deutschlands und auch Europas zu schützen. Natürlich ist und bleibt Deutschland ein offener Investitionsstandort, aber wir sind eben auch nicht naiv.“
Wann kann die Bundesregierung Investitionen verhindern?
Deutschland als größte Volkswirtschaft Europas ist aufgrund seiner Innovations- und Technologiekraft ein attraktives Ziel für ausländische Investitionen. Viele dieser Investitionen sind hochwillkommen und wichtig für eine prosperierende Wirtschaft. Es kann aber auch Investitionen geben, die für die Sicherheit unseres Landes schädlich sein können. Es ist dann Aufgabe der Bundesregierung sicherzustellen, dass derartige negative Auswirkungen ausländischer Direktinvestitionen auf die öffentliche Ordnung oder Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland vermieden werden.
Zu diesem Zweck kann das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) zusammen mit den fachlich betroffenen Ressorts den unmittelbaren oder mittelbaren Erwerb eines inländischen Unternehmens oder einer Beteiligung an einem inländischen Unternehmen durch ausländischen Erwerber aus Nicht- EU-Staaten im Einzelfall prüfen. Prüfmaßstab ist dabei, ob der Erwerb eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.
Im vorliegenden, sogenannten sektorübegreifenden Investitionsprüfverfahren nach §§ 55 ff. Außenwirtschaftsverordnung, kann eine Untersagung nur mit Zustimmung der Bundesregierung erfolgen, das heißt sie erfordert einen Kabinettbeschluss. Dies ist in § 13 Absatz 3 Satz 1 Außenwirtschaftsgesetz geregelt.
In einem nächsten Schritt wird das BMWK die Untersagung der Erwerber- und Veräußererseite zustellen. Es handelt sich formal um einen Verwaltungsakt.