Die Neufassung (EU) 2019/2020 der Ökodesign-Richtlinie soll dazu beitragen, den Energie- und Ressourcenverbrauch in Europa spürbar zu senken. Seit der letzten Überarbeitung im Jahr 2012 werden Leuchtmittel in die Energieklassen A++ bis E eingeteilt, um den Verbrauchern eine transparente Entscheidungsgrundlage für den Kauf besonders energieeffizienter Produkte zu bieten. Seitdem hat sich der Leuchtmittelmarkt mit dem Wechsel von der klassischen Glühlampe zur LED-Technologie allerdings grundlegend gewandelt.
Um der gestiegenen Effizienz der Leuchtmittel Rechnung zu tragen, werden nun sowohl die Berechnungsgrundlage als auch die Einstufung in die Energieklassen angepasst. Leuchtmittel werden dann in die Klassen A bis G eingeteilt.
Die Verordnung (EU) 2019/2015 zur Kennzeichnungspflicht wird ab dem 1. September 2021 die bis dahin gültige Verordnung (EU) 874/2012 ablösen. Das Energielabel-Etikett ist ab diesem Zeitpunkt nur noch für Lichtquellen vorgeschrieben. Die Kennzeichnungspflicht für umgebende Produkte wie Leuchten entfällt bereits seit dem 25. Dezember 2019.
Einheitliche Regelungen für alle Lichtquellen
Sowohl zum Energielabel als auch zu den Ökodesign-Anforderungen existieren bisher verschiedene Verordnungen. Die im Jahr 2010 in Kraft getretene Verordnung 244/2009/EG führte zum beabsichtigten Aus für die klassische Glühlampe, da diese die deutlich gestiegenen Anforderungen an die Energieeffizienz nicht mehr erfüllen konnte. Die Verordnung 245/2009/EG bezieht sich vor allem auf Bürobeleuchtung und erwähnt LED-Technologien nur am Rande.
Erst die Verordnung (EU) 1194/2012 schließt diese offene Lücke und definiert die umweltgerechte Gestaltung von LED-Lampen im Detail. Die neue Ökodesign-Verordnung (EU) 2019/2020 führt nun diese Verordnungen zusammen und berücksichtigt erstmals alle relevanten Beleuchtungstechnologien.
Dies gilt auch für die Neuregelung rund um das Energielabel durch die Verordnung (EU) 2019/2015, die ebenfalls technologieunabhängig für alle Lichtquellen gilt. Zu diesen zählen neben anorganischen (LED) und organischen Leuchtdioden (OLED) auch Leuchtstoffröhren sowie Halogen- und Glühlampenlichtquellen.
Von der Regelung ausgenommene Produkte
Lichtquellen sind in Artikel 2 der Verordnung (EU) 2019/2020 als elektrisch betriebene Produkte definiert, die verschiedene optische Eigenschaften aufweisen und dafür bestimmt oder darauf abgestimmt sind, Licht zu emittieren. Einzelne LED-Chips und LED-Dies gelten im Sinne der Verordnung beispielsweise nicht als Lichtquellen.
Von der Regelung ausgenommen sind unter anderem auch Lichtquellen in explosionsgefährdeten Umgebungen, im Notbetrieb, in radiologischen oder nuklearmedizinischen Anlagen sowie in Fahrzeugen. Jedoch müssen die Hersteller dieser Lichtquellen durch Prüfberichte nachweisen, dass ihre Produkte für den Einsatz in der jeweiligen Umgebung geeignet sind.
Neue Berechnungsgrundlage zur Einstufung in die Energieklassen
Die Berechnungsmethode zur Bestimmung der Energieeffizienzklassen einer Lichtquelle wird durch die Neuregelung einfacher. Für die Einstufung ist die Lichtausbeute relevant. Um diese zu berechnen, wird der Nutzlichtstrom durch die Leistungsaufnahme der Lichtquelle im eingeschalteten Zustand dividiert und anschließend mit einem typspezifischen Faktor FTM multipliziert.
Um die niedrigste Energieeffizienzklasse G zu erreichen, muss ein Wert von mehr als 85 lm/W erreicht werden. Die Klassen sind in Schritten von 25 lm/W abgestuft, sodass die höchste Effizienzklasse A bei einem Wert von 210 lm/W vergeben wird. Die neue Skala reicht somit wieder von A bis G; die 2012 eingeführten „Plusklassen“ A+ und A++ entfallen.
Wenn die Verordnung im September 2021 in Kraft tritt, wird voraussichtlich keine dann am Markt verfügbare Lichtquelle die Effizienzklasse A und nur wenige die Klasse B erreichen. Einige heute verfügbare Lichtquellen werden den Anforderungen hingegen nicht genügen. Für Hersteller ein zusätzlicher Anreiz, die Energieeffizienz ihrer Produkte weiter zu steigern.
Transparente Informationen für Verbraucher
Die Verordnung (EU) 2019/2015 regelt ebenfalls die Art und Weise, wie das Energielabel auf der Verpackung angebracht wird und welche Informationen es enthalten muss. Das Label soll sich auf der dem Kunden zugewandten Seite befinden und darf eine vorgegebene Mindestgröße nicht unterschreiten. Kann das Label nicht auf der Vorderseite platziert werden, muss dort zumindest ein Pfeil mit der Energieklasse aufgedruckt werden.
Die Verpackung der Lichtquelle muss außerdem Angaben zu Lebensdauer, Leistung in eingeschalteten Zustand, Farbwiedergabeindex (CRI) und Standby-Strom enthalten. Sofern das die Lichtemission nicht übermäßig beeinträchtigt, müssen der Lichtstrom in Lumen (lm), die korrelierte Farbtemperatur CCT in Kelvin (K) und – bei gerichteten Lichtquellen – der Strahlungswinkel in Grad direkt auf der Lichtquelle sichtbar angegeben werden. Alle nötigen Angaben werden in Anhang V definiert.
Ist für ein Produkt ein Energielabel erforderlich, müssen Hersteller, Importeure und Händler seit 2019 dieses in der EPREL-Datenbank registrieren, sofern es in den europäischen Handel gelangen soll. Bislang galt dies nur für Leuchten und nur wenige Daten wurden dabei erfasst.
Künftig müssen die Daten von allen Lichtquellen (nach Definition der Verordnung) eingetragen werden, auch wenn diese Teil eines umgebenden Produkts sind. Benötigte Angaben sind etwa der Typ der Lichtquelle, die Energieklasse, der Energieverbrauch sowie ein Lebensdauer-Faktor für LED und OLED.
Ökodesign-Anforderungen und Dauertest
Zu den Anforderungen der neuen Ökodesign-Verordnung (EU) 2019/2020 zählen unter anderem, dass sowohl die maximal zulässige Leistungsaufnahme je nach Lichtquellentyp als auch die Standby-Leistung von maximal 0,5 W nicht überschritten werden. Weitere Vorgaben betreffen die Farbwiedergabe oder das Flimmern netzbetriebener LEDs und OLEDs.
Eine für Hersteller besonders relevante Veränderung resultiert aus den neuen Regeln für die obligatorischen Dauertests. Als Referenzwert wird der Lichtstrom zu Beginn des Tests gemessen. Anschließend wird das Leuchtmittel in 1.200 vollständigen und unterbrechungsfreien Zyklen für jeweils 2,5 Stunden eingeschaltet. Die Pausen zwischen den Zyklen betragen 30 Minuten. Somit ergibt sich eine Gesamtprüfzeit von 3.600 Stunden mit 3.000 Betriebsstunden.
Abschließend wird der Lichtstrom aller nicht ausgefallenen Exemplare erneut gemessen und daraus der Lichtstromerhaltungsfaktor berechnet. Dieser darf abhängig von der für das Produkt angegebenen Lebensdauer einen definierten Wert nicht unterschreiten.
Gegenüber der bisherigen Regelung, die eine Dauerprüfung von 6.000 Betriebsstunden vorsieht, hat sich der Prüfzeitraum also deutlich verkürzt. Allerdings müssen zukünftig statt acht mindestens neun von zehn Lichtquellen nach Abschluss des Dauertests betriebsbereit sein. Außerdem dürfen in der EU bereits heute keine Lichtquellen in Verkehr gebracht werden, die Messungen erkennen können.
Automatisierte Prüfungen durch Robogoniometer
Speziell für Dauertests wurde von der Firma Opsira nach Spezifikation und Anforderungen von TÜV Süd in Garching ein Robogoniometer entwickelt, das über je ein DAkkS-kalibriertes Photometer und Spektrometer verfügt. Im stetig wachsenden Prüflabor kann der Roboter bis zu 8.000 Brennstellen im Dauertest verwalten. Dabei fährt er rund um die Uhr und selbstständig in definierbaren Abständen die einzelnen Brennstellen ab und kann so häufigere Messungen in der gleichen Projektzeit durchführen.
Erfasst werden Daten zur Beleuchtungsstärke und zum Lichtspektrum der Produkte sowie die Gleichmäßigkeit der Ausleuchtung in der Fläche. Die Messdaten können jederzeit ausgewertet werden. Hersteller erhalten dadurch in kürzester Zeit überdurchschnittlich viele Daten, mit denen sie ihre Produkte gezielt optimieren und beschreiben können – und gleichzeitig die neuen Anforderungen der (EU) 2019/2020 an die Dauertests erfüllen.