Die Datenschutz-Grundverordnung gibt in Artikel 25 „Datenschutz durch Technikgestaltung“ und Artikel 32 „Sicherheit der Datenverarbeitung“ strengere Anforderungen vor als das alte Bundesdatenschutzgesetz zum Bau von elektrischen Geräten. Erfüllt eine Firma die Anforderungen dieser beiden Artikel nicht, drohen Strafen von bis zu zehn Millionen Euro oder zwei Prozent des Unternehmensumsatzes.
Juristische Fallstricke sicher entwirren
Die Beratungsleistungen des Kompetenzteams von Rutronik umfassen Defintionen erklärungsbedürftiger Begriffe der DSGVO, wie „Stand der Technik“ oder „personenbezogene Daten“ sowie Fallbeispiele zu diesen und weiteren Begriffen. Darüber hinaus bietet das Team Marktbeobachtungen sowie Grundlagenschulungen beim Kunden vor Ort zu Kryptographie, Redundanz und Funkprotokollen. Hierzu führen die Rutronik-Experten Gespräche mit den Kunden, um genau zu ermitteln, welche Probleme auftreten könnten und wie man sie vermeiden kann.
Wettbewerbsfähig bleiben durch ganzheitliche Aufklärung
Auch können sich Kunden über die Schwächen einzelner Komponenten informieren sowie Alternativen zu diesen Komponenten, die bezüglich der neuen Gesetzesanforderungen sicherer sind. Außerdem empfiehlt Rutronik den Blick über den Tellerrand, sprich: die gesamten Applikationen über sämtliche ISO/OSI-Layer mit den Ingenieuren zu durchleuchten.
„Hersteller von elektrischen Geräten sind sehr sicherheitsbedacht, haben jedoch in der Kürze der Zeit vermutlich noch nicht alle Aspekte und Auswirkungen der neuen Gesetze vollkommen durchleuchten und auf ihre Produkte übertragen können“, so Bernd Hantsche, Bereichsleiter Embedded & Wireless und Initiator der DSGVO-Kampagne bei Rutronik. Dadurch könnte ein Wettbewerber sich vor Gericht auf mangelnde DSGVO-Konformität berufen und versuchen, den Verkauf zu stoppen.
Hier hilft Rutronik als externer Dienstleister mit Expertise: „Ein Gespräch mit uns ist daher eine sinnvolle Präventivmaßnahme, um mögliche Argumentationen der Wettbewerber bereits vor Mai 2018 zu kennen und sich darauf vorzubereiten.“ Im juristischen Sinne verantwortlich bleibt jedoch der Kunde.