Wenn es nach Alexander Dobrindt geht, soll Deutschland „Leitanbieter für automatisierte und vernetzte Fahrzeuge“ und gleichzeitig „Leitmarkt“ für diese Technologien werden. Darüber ist er sich mit der Automobilbranche einig. Ein großer Schritt in diese Richtung, soll laut dem Verkehrsminister das kürzlich beschlossene „modernste Straßenverkehrsrecht der Welt“ sein. Rechtsanwalt und IT-Rechtsexperte Christian Solmecke äußert im Kommentar für industr.com Zweifel an dem Gesetz:
Ein juristisches Minenfeld
„Der von Bundesverkehrsminister Alexander Dobrindt vorgelegte Gesetzentwurf zum automatisierten Fahren (Änderung des Straßenverkehrsgesetzes) ist beschlossen. Kern des Gesetzes ist die Gleichstellung von menschlichem Fahrer und Computer, wodurch zukünftig vollautomatisierte Fahrsysteme die Fahraufgaben selbstständig übernehmen können.
Die einen sprechen von einer Revolution und dem modernsten Straßenverkehrsrecht der Welt, in welchem es dem Fahrer ermöglicht wird, während der Fahrt die Hände vom Lenkrad zu nehmen um E-Mails zu checken oder im Internet zu surfen. Doch es gibt bereits jetzt juristische Problemfelder. So wird der Fahrer zwar zum Teil von seinen Pflichten entbunden, da eine Übernahme des Steuers durch ihn nur dann bei einer vollautomatisierten Fahrt vorgeschrieben wird, wenn ihn das System dazu auffordert oder die Voraussetzungen für eine automatisierte Fahrt nicht mehr vorliegen, beispielsweise bei einem geplatzten Reifen.
Wer haftet wann?
Daraus resultiert jedoch der Umstand, dass den Fahrer erhebliche Überwachungspflichten treffen, da er jederzeit das System unaufgefordert wieder übernehmen können muss. Doch ab wann ist das der Fall? Ab wann handelt der Fahrer schuldhaft? Rechtliche Streitereien sind hier vorprogrammiert. Ein im Fahrzeug integrierter Datenspeicher (Blackbox) soll daher über Haftungsfragen Aufschluss geben. Die Datenaufzeichnung soll verhindern, dass sich der Fahrer zukünftig herausreden kann, in dem er behauptet, sein Fahrzeug sei gefahren. Doch daraus ergeben sich direkt weitere Probleme, denn die Daten sollen bis zu drei Jahre gespeichert werden.
Ein Irrsinn, bedenkt man die aktuelle Rechtsprechung zur Vorratsdatenspeicherung. Zudem existieren im Gesetzentwurf zwar spezifische datenschutzrechtliche Regelungen, doch ob sich diese tatsächlich mit deutschem Datenschutzrecht bzw. der 2018 in Kraft tretenden EU-Datenschutz-Grundverordnung vereinbaren lassen, muss sich erst noch herausstellen. Hier bestehen aus meiner Sicht jedenfalls erhebliche Zweifel.“