Kampf um Menschenrechte Lieferkettengesetz Step 1 tritt in Kraft

Das Lieferkettengesetz verpflichtet in Deutschland ansässige Unternehmen dazu, ihrer Verantwortung in den Liefer- und Wertschöpfungsketten nachzukommen.

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12.09.2022

Zu Jahresbeginn 2023 tritt das Deutsches Lieferkettengesetz für Unternehmen mit mehr als 3.000 Mitarbeitern in Kraft. Ab 1. Januar 2024 tritt es im 2. Schritt auch für Unternehmen ab 1.000 Mitarbeitern in Kraft. Das LKSG verfolgt das Ziel, besserer Schutz für Menschenrechte und Umwelt in der globalen Wirtschaft beziehungsweise Schutz der Rechte der Menschen, die Waren für Deutschland produzieren.

Um den Schutz der Menschen in globalen Lieferketten zu verbessern, definiert das LKSG (Deutsches Lieferkettengesetz beziehungsweise Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz) Sorgfaltspflichten entsprechend den UN-Leitprinzipien zur Einhaltung der Menschenrechte. Im Fokus steht dabei die Einhaltung grundlegender Standards wie das Verbot von Kinder- und Sklaven-/ Zwangsarbeit.

Zukünftig soll die Verantwortung der Unternehmen die gesamte Lieferkette umfassen, abgestuft nach Einflussmöglichkeiten. Dazu enthält das LKSG Sorgfaltspflichten für den unternehmenseigenen Geschäftsbereich und unmittelbare Zulieferer (Tier-1), und anlassbezogene abgestufte Sorgfaltspflichten für mittelbare Zulieferer, sollte das Unternehmen von Menschenrechtsverletzungen auf dieser Ebene „substantiierte Kenntnis“ erhalten.

Wie der FBDi Verband hinweist, bedeutet das: Mit Inkrafttreten des Gesetzes können betroffene Unternehmen bei einer Verletzung der Sorgfaltspflicht weltweit für Verstöße ihrer direkten Zulieferer wegen Missachtung von Menschenrechten und Schädigung der Umwelt vor deutschen Gerichten mit Bußgeld belegt werden.

Bußgeld von bis zu 2 Prozent des Jahresumsatzes

Um dem vorzubeugen, umfasst die Berichtspflicht ein angemessenes Risikomanagement für Transparenz in der Lieferkette, Maßnahmen zur Vermeidung von Rechtsverletzungen, Abhilfemaßnahmen, Beschwerdemöglichkeiten, Reporting und Dokumentation über Maßnahmen.

Bei Nichtbefolgung nach Inkrafttreten des Gesetzes drohen Bußgelder von bis zu 80.000 Euro beziehungsweise 2 Prozent des durchschnittlichen Jahresumsatzes bei mehr als 400 Millionen Euro Jahresumsatz – zusätzlich zum Reputationsverlust und Ausschluss von der Vergabe für öffentliche Aufträge von bis zu drei Jahren, wobei Unternehmen die Möglichkeit einer Selbstreinigung haben.

Die Überprüfung der Einhaltung des LKSG erfolgt über das BAFA (Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle), das auch Beschwerden nachgeht und Sanktionen verhängen kann. Verweigern Unternehmen die Zusammenarbeit mit der BAFA kann dieses ein Bußgeld in der Höhe von 50.000 Euro verhängen.

„Natürlich begrüßen wir das LKSG, um fundamentale Menschenrechte und einen besseren Schutz der Umwelt zu verfolgen. Bleibt zu hoffen, dass sich Aufwand und Nutzen im Einklang halten und sich die notwendige Transparenz durch höhere Eigenverantwortung der Unternehmen erzielen lässt“, so Andreas Falke, Geschäftsführer des FBDi Verbands. „Auch hier wird es sehr auf die Kooperationsbereitschaft von Partnern in nicht zur EU-gehörenden Ländern ankommen, um entsprechende Nachweise oder Zertifizierungen zu erhalten.“

Der Anwendungsbereich des LKSG ist gestaffelt: Im ersten Schritt (2023) richtet sich das Lieferkettengesetz an Unternehmen mit mehr als 3.000 Arbeitnehmern im Inland, ab Januar 2024 auch an Unternehmen mit mehr als 1.000 Arbeitnehmern im Inland. Kleinere und mittlere Unternehmen (KMUs) sind nur bedingt entlastet. Sollten sie Unternehmen beliefern, die diese genannten Marken überschreiten, müssen auch sie ihren Abnehmern Bericht erstatten und gegebenenfalls relevante Teile der eigenen Lieferkette prüfen.

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