Energiewirtschaft Neustart mit dem EEG 2.0

Los: Weg frei für das neue EEG

Bild: masta4650/iStockphoto, Tenag/MPW Legal & Tax
24.06.2014

Ob Energiemanagement ein Fluch oder ein Segen ist, dürfte sich in den letzten zwei Jahren nahezu jeder produzierende Betrieb in Deutschland gefragt haben. Dabei liegen die Vorteile auf der Hand. Neuen Schub bringt das EEG 2.0.

Dass Energiemanagementsysteme (EnMS) oder auch Energieaudits sinnvoll sind, steht außer Frage. Doch welches System hat für welches Unternehmen die meisten Vorteile hinsichtlich Einsparungen und Begünstigungen? Und was bringen Zertifizierungen?

EnMS spannen einen Bogen vom obersten Management über operative Einsatzbereiche, Facility-Management, Planung, Beschaffung, Personal, bestehende Managementsysteme bis hin zu Fremdfirmen und Lieferanten. Sie ebnen Entscheidungswege für technische Maßnahmen, sensibilisieren aber auch zur Energieeffizienzsteigerung und fordern eine intensive Analyse aussagekräftiger Kennzahlen und Energieverbrauchsdaten. Energieaudits bieten sowohl als Bestandteil eines EnMS, aber auch eigenständig – insbesondere für kleinere Betriebe – Chancen, die energetische Leistung zu optimieren.

Zudem gibt es zahlreiche Förderprogramme, mit denen nicht nur kleine und mittlere Unternehmen (KMU) einen Teil externer Beratungskosten
durch Fördertöpfe decken können [1]. Beispiele dafür sind die landesspezifischen „PIUS/Eff Check“-Programme, mit denen bis zu 70 Prozent der Beratungskosten getragen werden können. Es bieten sich auch weitere Programme wie „Eco Step Energie“ und die KfW-Initial- und Detailberatung an.

Senkung der Energiekosten

Der Gesetzgeber fördert EnMS und Energieaudits neben Förderprogrammen und Zuschüssen maßgeblich auch durch die Möglichkeit der Reduktion von Energie- und Stromsteuern, aber auch durch die Reduktion der EEG-Umlage. In beiden Fällen müssen Unternehmen künftig den Nachweis zertifizierter EnMS bringen, jedoch gibt es darüber hinaus keine weitere Verbindung zwischen der sogenannten besonderen Ausgleichsregelung des EEGs und dem Spitzenausgleich nach dem Energie- und Stromsteuergesetz. Beide sind deshalb unabhängig zu betrachten.

Der Spitzenausgleich bezieht sich auf die Reduktion von Energie- und Stromsteuern (§55 EnergieStG, §10 StromStG). Deshalb wird die Senkung dieser Steuern auch über das zuständige Hauptzollamt beantragt. Bis 2015 sind Unternehmen, die künftig weiterhin den Spitzenausgleich geltend machen möchten, verpflichtet, EnMS einzuführen. Für KMU gibt es die Alternative, durch Energieaudits nach DIN EN 16247-1 und alternative Systeme, aber auch durch die Einführung von Umweltmanagementsystemen nach EMAS III, die Berechtigung zum Spitzenausgleich zu erhalten. Insbesondere im Zusammenhang mit der besonderen Ausgleichsregelung des EEGs und der diesjährigen Novellierung gibt es zahlreiche Verunsicherungen in der Industrie. Waren zu Beginn 2014 die Reduktionen noch grundsätzlich durch ein Beihilfeprüfungsverfahren seitens der EU in Frage gestellt, so wurden diese mit Beschluss und Veröffentlichung einer Umwelt- und Energiebeihilferichtlinie der Europäischen Kommission bestätigt [2]. 68 Branchen werden in der Richtlinie als unterstützungsbedürftig identifiziert, die Rückzahlung von Umlagen ist mit der Richtlinie ebenfalls vom Tisch.

Das neue EEG, mit dem ab August 2014 zu rechnen ist, wird voraussichtlich auch Übergangslösungen für Betriebe bieten, die nicht in der EU-Beihilferichtlinie als berechtigte Branchen gelistet werden. Diese Lösungen dämpfen die deutliche Erhöhung der Stromkosten und ermöglichen für das kommende Antragsjahr sogar eine Berechtigung. Der Kabinettsbeschluss für die besondere Ausgleichsregelung (künftig §60 ff., EEG 2014) sieht in §99 vor, dass Unternehmen, die 16 Prozent Stromintensität (Verhältnis von Stromkosten zur Bruttowertschöpfung) vorweisen, nicht zu den 68 Branchen gehören (Liste 1), jedoch im kommenden Jahr auch zur Reduktion auf 15 Prozent der EEG-Umlage berechtigt werden.

Neben den Branchen aus Liste 1 werden darüber hinaus erfahrene Betriebe, die Branchen der Liste 2 des EEGs angehören, ebenfalls eine Befreiung erfahren, wenn ihre Stromintensität bei 20 Prozent liegt. Darüber hinaus sollen Betriebe, die die bisher geforderte Stromintensität von 14 Prozent erreichen, ebenfalls weiterhin berechtigt werden, sofern bis zum 31. Juli 2014 ein entsprechender positiver Bescheid des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (Bafa) vorliegt. Betriebe, die im aktuellen Jahr zu einer Reduktion berechtigt sind, sollen 2015 – wenn die erstgenannten Szenarien nicht zutreffend sind – maximal mit der doppelten Höhe der Umlage (im Vergleich zum Vorjahr) belastet werden. Grundsätzlich werden zukünftig alle Betriebe, die den aufgeführten 68 Branchen angehören und eine Stromintensität von 16 Prozent vorweisen berechtigt, die EEG-Quote auf 15 Prozent zu reduzieren. Für alle Szenarien und alle Branchen gilt, dass eine Reduktion der Umlage nur mit einem gültigen zertifizierten EnMS nach DIN EN ISO 50001 oder einer gültigen EMAS-III-Registrierung möglich ist – ohne Einschränkung und bereits ab der ersten Gigawattstunde Jahresstromverbrauch [3]. Obwohl derzeit das neue EEG noch nicht in Kraft getreten ist, so wird es bereits seit April 2014 in der Kabinettsfassung vom 8. Mai 2014 durch das Bafa als Grundlage für die Antragsstellung verwendet [4].

Vermarktung von Flexibilitäten

EnMS und Energieaudits haben einen nachhaltigen Nutzen für Unternehmen, nicht zuletzt aus diesem Grund unterstützt der Staat ihre Einführung durch zahlreiche Förderungen und Zuschüsse sowie gesetzliche Verbindungen zu Umlage- und Steuerreduktionen. Im Fokus sollten dabei die Inhalte stehen, wie die systematische Verbesserung der energetischen Leistung, belastbare und aussagekräftige Kennzahlen, Energieverbrauchstransparenz durch Energiemessungen und Energieeffizienz, die von der Planung bis zur Beschaffung konsequent berücksichtigt werden. Bei der Einbeziehung einer externen Fachberatung als Unterstützung, so sollte der Betrieb darauf achten, dass diese nicht nur Prozess- und Verfahrensanweisungen betrachtet, sondern auch dem Inhalt eines betrieblichen Energiemanagements gerecht wird.

Die Einführung eines EnMS und damit verbunden die Messung von Energieverbräuchen und Kenntnis von Flexibilitäten steigert nicht nur die Energieeffizienz. Darüber hinaus lassen sich monetär interessante und für das Fortschreiten der Energiewende notwendige Maßnahmen ableiten. Die Möglichkeiten beginnen mit der Konzeption und Prüfung einer Eigenstromversorgung zum Beispiel durch regenerative Energien, effiziente Systeme zur Kraft-Wärme-Kopplung, oder auch einer Kombination von beidem. Vor dem Hintergrund unseres heutigen Energiemarktes ergeben sich hiermit – über die Eigenstromversorgung hinaus – neue Möglichkeiten, wie die Vermarktung von Verbrauchsflexibilitäten.

Der Zuwachs der erneuerbaren Energien in Deutschland hat zur Folge, dass zunehmend fluktuierende Energieträger wie Wind- und Solarenergie den deutschen Strommix abdecken. Um eine konstante Netzfrequenz halten zu können, ist deshalb Regelenergie erforderlich, das heißt eine bedarfsgerechte zusätzliche Erzeugung (positive Regelenergie), oder auch eine bedarfsgerechte zusätzliche Abnahme von Energie (negative Regelenergie). Im Energiemarkt lassen sich mit den Flexibilitäten in der Erzeugung und dem Verbrauch auch Einnahmen generieren. So würde in einem Power-to-Heat-Konzept beispielsweise eine elektrische Heizung zeitweise die Wärme eines BHKW erzeugen. Der Gesamtwirkungsgrad kann zwar nicht mit einer alternativen Heizung konkurrieren, ist im Regelenergiemarkt aber durchaus sinnvoll und aufgrund der skizzierten Randbedingungen notwendig. In der Betriebszeit der Stromheizung wird kein Brennstoff benötigt, darüber hinaus wird sowohl die Bereitschaft zur Stromabnahme, als auch die tatsächliche Abnahme vergütet. Ähnlich können auch Kühlhäuser, elektrische Mühlen, Begleitheizungen und weitere elektrische Abnehmer negative Regelenergie liefern.

Der Markt der positiven Regelenergie ist aktuell monetär nicht in gleicher Weise attraktiv, dennoch könnten auch hier flexible Erzeugeranlagen eingebunden werden. Dies ist nicht nur mit Gasturbinen und Speicherkraftwerken möglich, sondern auch mit Kleinanlagen wie Notstromaggregaten.

Fazit

EnMS sollten weit mehr sein als eine Anforderung, die der Berechtigung zur Umlagen- und Steuerreduktionen dient. Die Fülle der Angebote des Marktes erlaubt jedem Betrieb, eine für sich passende Lösung zu finden und ein eigenes betriebliches Energiemanagement zu betrieben.

Weitere Informationen

[1] Die neue KMU-Definition: http://goo.gl/nS3e6b
[2] Guidelines der Europäischen Kommission: http://goo.gl/7kVQpj
[3] Entwurf der künftigen „Besonderen Ausgleichsregelung“: http://goo.gl/qx80YE
[4] Bafa: Besondere Ausgleichsregelung (EEG 2012): http://goo.gl/PVotWm

Bildergalerie

  • EEG 2.0: Entwurf der EEG-Quotenreduktion mit Übergangs- und Härtefallbestimmungen

    EEG 2.0: Entwurf der EEG-Quotenreduktion mit Übergangs- und Härtefallbestimmungen

    Bild: Tenag/MPW Legal & Tax

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