Was die Novelle des Energiedienstleistungsgesetzes bringt EDL-G: Die Säulen der Energiewende

Energieaudits auch für nicht produzierende Unternehmen: Mit der Novelle des Energiedienstleistungsgesetzes (EDL-G) hat der Gesetzgeber den Aspekt der Energieeffizienz noch stärker als bisher in den Fokus gestellt.

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16.05.2015

Nicht die Erneuerbaren alleine tragen die Energiewende, sondern auch die Energieeffizienz. Im Gegensatz zum Ausbau der Erneuerbaren ist die Steigerung der Energieeffizienz eine Europaangelegenheit. Mit der Umsetzung von EU-Vorgaben hat die Bundesregierung nun auch Handlungsnotwendigkeiten für nicht produzierende Unternehmen geschaffen.

Der deutsche Gesetzgeber hat auf die Umsetzungspflicht der europarechtlichen Vorgabe mit der Novelle des deutschen Energiedienstleistungsgesetzes (EDL-G) reagiert. Das neue Energiedienstleistungsgesetz (EDL-G 2015) wurde am 6. März 2015 durch den deutschen Bundesrat angenommen. In der bisherigen Fassung des Gesetzes galt die Pflicht, im Betrieb Energieeffizienzsysteme wie ISO 50001 oder Energieaudits (EMAS III) zu implementieren, nur für Unternehmen aus dem produzierenden Gewerbe. Mit der Novelle des Gesetzes werden diese Verpflichtungen nun auch auf nicht produzierende Unternehmen ausgeweitet.

Nun drohen Bußgelder

Unternehmen, die dieser Pflicht nicht nachkommen, müssen mit Bußgeldern rechnen. Zielsetzung der deutschen Gesetzesreform und der europäischen Energierichtlinie ist es, die EU-Energieeinsparziele zu erreichen. Diese verlangen bis zum Jahr 2020 gegenüber dem Jahr 2008 den Primärenergieverbrauch um 20 Prozent zu senken und bis zum Jahr 2050 eine Halbierung zu realisieren. Auf diese Weise wird die Energieeffizienz zur zweiten Säule der deutschen sowie der europäischen Energiewende. Die jetzige Umsetzung der Maßnahmen in nationales Gesetz ist das Zeichen, diese Säule neben dem Ausbau der erneuerbaren Energien wirksam zu stärken.

Merkmal der „Nicht-KMU“

Unternehmen aus dem produzierenden Gewerbe verbinden bisher mit den Umsetzungen der gesetzlichen Verpflichtungen des Energiedienstleistungsgesetzes die Erzielung von EEG-Privilegierungen oder Stromsteuerbegünstigungen. Für nicht produzierende Unternehmen steht die Identifikation von Energieeinspar­potenzialen im Vordergrund. Dazu stellt das Gesetz auf den Begriff der „Nicht-KMU“ ab.

Mitarbeiter und Jahresumsatz

Die Verpflichtungen des Gesetzes gelten nur für Unternehmen, die nicht als kleine und mittlere Unternehmen im Sinne des Gesetzes eingestuft werden.

Die Definition eines „Nicht-KMU“ richtet sich dabei nach folgenden Kriterien:

  • mindestens 250 Mitarbeiter oder

  • mindestens 50 Mio. Euro Jahres­umsatz und Bilanzsumme ab 43 Mio. Euro

Unternehmen, die diese Kriterien erfüllen, gelten als „Nicht-KMU“ und werden von den Verpflichtungen des Gesetzes erfasst. Zusätzlich werden auch Anteile an anderen Unternehmen ab einem Anteil von 25 Prozent angerechnet. Deshalb können auch Konzernbeteiligungen zu einer Einstufung als „Nicht-KMU“ führen. Ebenso gelten Unternehmen als „Nicht-KMU“, wenn mehr als 25 Prozent der gesellschaftsrechtlichen Stimmrechte von Körperschaften öffentlichen Rechts oder öffentlichen Stellen kontrolliert werden.

Inhalte und Fristen

Die von der Anwendung des Gesetzes umfassten Unternehmen (Nicht-KMU) müssen bis Dezember 2015 beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle oder bei der Bundesstelle für Energieeffi­zienz nachweisen, dass sie ein Energie­audit gemäß der Vorgabe DIN 16247 durchgeführt haben. Die Auditierung muss alle vier Jahre wiederholt werden.

Das Ziel der Auditierung ist es, die im Betrieb existierenden „Energieschleudern/Energievernichter“ zu identifizieren und darauf aufbauend eine Verbrauchsanalyse durchzuführen. Es sollen Maßnahmen implementiert werden, die energieeffi­ziente Betriebsabläufe gewährleisten. Zur Planung und Realisierung dieser Maßnahmen sind die Unternehmen jedoch per Gesetz nicht verpflichtet. Die gesetzliche Anforderung erstreckt sich lediglich auf die Durchführung der Audits.

Unternehmen, die bereits ein Energiemanagement- (ISO 50001) oder ein Umweltmanagementsystem (EMAS III) eingeführt haben oder dessen Einführung planen, sind von dieser Regelung ausgenommen. Es besteht jedoch eine Nachweispflicht für diese Planung, und die Einführung muss in diesen Fällen bis zum 31.12.2016 erfolgt sein.

Energieaudit-Anforderungen

Der Gesetzgeber stellt zur Erfüllung der gesetzlichen Pflichten konkrete Anforderung an die Durchführung der Energieaudits. So muss das Energieaudit den Anforderungen der DIN EN 16274-1 genügen. Danach muss das Audit auf aktuellen, kontinuierlichen oder zeitweise gemessenen, belegbaren Betriebsdaten und Lastprofilen oder auf belastbaren Schätzungen basieren und eine eingehende Prüfung des Energieverbrauchsprofils umfassen. Als Ergebnis muss das Audit konkrete Verbesserungsvorschläge darlegen, die auf einer Lebenszyklus-Kostenanalyse basieren.

Für Unternehmen mit vielen Abnahmestellen, sogenannte „Multi-Site“-Unternehmen, stellen sich besondere Herausforderungen. Um für diese Unternehmen den Aufwand verhältnismäßig zu halten, erlaubt das Gesetz die Möglichkeit der Clusterbildung: Sie können auf Basis einer Analyse der Unternehmensstruktur gleichartige Standorttypen identifizieren. Diese Standorte müssen im Wesentlichen gleichartig sein, etwa in Bezug auf Merkmale wie:

  • Größe der Standorte

  • Verbrauchsabweichungen in Schichtmodellen und Arbeitsverfahren

  • Komplexität der Prozesse, die an den Standorten durchgeführt werden

  • Geographische Standortverteilung

Zulassung von Auditoren

Das EDL-G 2015 stellt stringente Anforderungen an die Qualifikation von Energieauditioren. So muss ein Hochschulabschluss mit technischer Ausrichtung oder eine Techniker- oder Meisterausbildung vorliegen. Zusätzlich müssen sie eine mindestens dreijährige hauptberufliche Tätigkeit in der betrieblichen Energieberatung nachweisen können. Die Auditoren müssen bei der Bafa gelistet sein oder bei einer akkreditierten Zertifizierungsstelle als ISO-50001-Auditor zugelassen sein. Um zu gewährleisten, dass die Energieaudits in „unabhängiger Weise“ durchgeführt werden, müssen die Auditoren hersteller-, anbieter- und vertriebsneutral beraten.

Bußgeldvorschriften

Auditoren dürfen keine Provisionen von Unternehmen erhalten die Produkte herstellen oder vertreiben, die zum Beispiel bei Einsparinvestitionen verwendet werden. Die Energieauditoren können auch Betriebsangehörige sein. In diesem Fall darf der Auditor jedoch nicht unmittelbar an der auditierten Tätigkeit beteiligt sein und muss in seiner „Aufgabenwahrnehmung“ unabhängig sein. Werden die Vorschriften des Gesetzes nicht eingehalten kann das Unternehmen mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 Euro belegt werden. Bei Multi-Site-Unternehmen kann diese Geldbuße je Standort gelten.

Knapper Zeithorizont

Insgesamt hat der Gesetzgeber mit der Novelle des Energiedienstleistungsgesetzes den Aspekt der Energieeffizienz noch stärker als bisher in den Fokus gestellt. Für viele Unternehmen aus dem nicht produzierenden Gewerbe ergeben sich daraus in einer relativ kurzen Zeitspanne neue Handlungsnotwendigkeiten. Vor allem für Unternehmen mit vielen Abnahmestellen sind mit besonderen finanziellen und logistischen Anforderungen konfrontiert, um die Gesetzesverpflichtungen bis zum 5. Dezember 2015 zu erfüllen.

Unternehmen sollten sich bewusst sein, dass die Durchführung eines Energieaudits die sinnvollere Alternative zur Einführung eines Energiemanagement oder eines Umweltmanagementsystems ist. Diese Systeme verlangen eine jährliche Zertifizierung, während das Energieaudits nach DIN-EN 16247-1 eine Auditwiederholung im 4-Jahres-Turnus verlangt. Im Idealfall einer Kunden-Lieferantenbeziehung bieten Energieversorger oft entsprechende Dienstleistungen an oder stellen den Kontakt zu qualifizierten Partnern her.

Weitere Informationen

[1] Faktenblatt „Energieauditpflicht für Großunternehmen: Einsparpotentiale erkennen – und nutzen“: http://goo.gl/58OnXl

[2] Philip Würfel: Unter Strom – Die neuen Regeln der Stromwirtschaft, Springer Gabler 2014

[3] Ingrid Schumacher, Philip Würfel: Strategien zur Strombeschaffung in Unternehmen – Energieeinkauf optimieren, Kosten senken, Springer Gabler 2014

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