Ergebnisse veröffentlicht Erste Ausschreibung zur Reduzierung der Kohleverstromung

Die Anlagen, die einen Zuschlag erhalten haben, dürfen ab dem 1. Januar 2021 die durch den Einsatz von Kohle erzeugte Leistung oder Arbeit ihrer Anlagen nicht mehr am Strommarkt vermarkten.

Bild: iStock, senorcampesino
10.12.2020

Die Bundesnetzagentur hat kürzlich die erfolgreichen Gebote der ersten Ausschreibungsrunde nach dem Kohleverstromungsbeendigungsgesetz bekanntgegeben.

Die ausgeschriebene Menge von 4 GW war deutlich überzeichnet. 11 Gebote mit einer Gebotsmenge von insgesamt 4.788 MW haben einen Zuschlag erhalten. Das größte bezuschlagte Gebot hat eine Leistung von 800 MW und das kleinste liegt bei 3,6 MW.

Die Gebotswerte der bezuschlagten Gebote reichen von 6.047 bis 150.000 Euro pro MW, wobei jeder erfolgreiche Bieter einen Zuschlag in Höhe seines individuellen Gebotswerts erhält. Der mengengewichtete durchschnittliche Zuschlagswert liegt bei 66.259 Euro pro MW. Der hohe Wettbewerb hat die Zuschläge damit deutlich unter den Höchstpreis von 165.000 Euro pro MW gedrückt. Die Gesamtsumme der Zuschläge beträgt rund 317 Mio. Euro.

Die Zuschlagserteilung hängt nicht allein vom Gebotswert ab, sondern vom Verhältnis der verlangten Zahlung zu der voraussichtlich bewirkten CO2-Reduzierung.

Es musste kein Gebot vom Verfahren ausgeschlossen werden.

Die Zuschläge finden Sie auf der Internetseite der Bundesnetzagentur. Eine Veröffentlichung von Informationen zu den Geboten, die keinen Zuschlag erhalten haben, ist gesetzlich nicht vorgesehen.

Ablauf des Zuschlagsverfahrens

Die Bezuschlagung der Gebote erfolgte in dieser Ausschreibungsrunde aufgrund der Überzeichnung anhand einer Kennziffer. Die Kennziffer ergibt sich aus dem Gebotswert, geteilt durch die durchschnittlichen jährlichen historischen Kohlendioxidemissionen pro Megawatt Nettonennleistung der Steinkohleanlage.

Steinkohleanlagen mit einem hohen Kohlendioxidausstoß erhalten durch dieses Verfahren bei gleicher Gebotshöhe zuerst einen Zuschlag. Der Zuschlagsmechanismus führt auch dazu, dass vereinzelt Bieter keinen Zuschlag erhalten, obwohl sie ein niedrigeres Gebot pro MW abgegeben haben als den höchsten bezuschlagten Gebotswert.

Das Gebot mit der Kennziffer, durch dessen Bezuschlagung das Ausschreibungsvolumen erstmals überschritten wurde, erhielt noch einen Zuschlag. Den übrigen Geboten konnte kein Zuschlag erteilt werden.

Weitere Verfahrensschritte

Die Anlagen, die einen Zuschlag erhalten haben, dürfen ab dem 1. Januar 2021 die durch den Einsatz von Kohle erzeugte Leistung oder Arbeit ihrer Anlagen nicht mehr am Strommarkt vermarkten.

Die Übertragungsnetzbetreiber prüfen nun die Systemrelevanz für die bezuschlagten Anlagen. Gegebenenfalls stellen sie entsprechende Anträge bei der Bundesnetzagentur. Falls die Bundesnetzagentur auf Antrag eines Übertragungsnetzbetreibers die Systemrelevanzausweisung einer Anlage genehmigt, steht diese der Netzreserve zur Verfügung. Sie darf damit keinen Strom am Strommarkt mehr verkaufen, steht aber in kritischen Situationen noch zur Absicherung des Stromnetzes zur Verfügung.

Weitergehende Informationen zu den Verfahrensschritten finden Sie auf der Internetseite der Bundesnetzagentur.

Der nächste Ausschreibungstermin ist der 4. Januar 2021.

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