Mit der Novellierung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) und dem Erlass der KWK-Ausschreibungsverordnung hat der Gesetzgeber auch die Förderung für KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung im Anlagensegment von mehr als 1 bis einschließlich 50 Megawatt auf Ausschreibungen umgestellt. „Die wettbewerbliche Ermittlung der KWK-Förderung ist ein weiterer wichtiger Schritt hin zu einer wirtschaftlich tragfähigen Umgestaltung der deutschen Energieversorgung. Die Bundesnetzagentur wird bei der Durchführung der KWK-Ausschreibungen auf ihre Erfahrungen aus den EE-Ausschreibungen zurückgreifen“, sagt Jochen Homann, Präsident der Bundesnetzagentur.
Wettbewerbliche Ermittlung der Zuschlagszahlungen
Die Höhe der Zuschlagszahlungen für Strom aus KWK-Anlagen werden nach dem KWKG für neue und modernisierte KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung im Anlagensegment nicht mehr gesetzlich vorgegeben, sondern wettbewerblich ermittelt. Für den Gebotstermin am 1. Dezember 2017 beträgt das Höchstgebot 7 ct/kWh. Die niedrigsten Gebote erhalten den Zuschlag, bis das Volumen der Ausschreibungsrunde erreicht ist. Für diese erste Runde beträgt das Ausschreibungsvolumen für KWK-Anlagen 100 Megawatt installierte KWK-Leistung. Die aktuellen Ausschreibungsbedingungen sind auf der Homepage der Bundesnetzagentur veröffentlicht.
Die Ausschreibungen betreffen grundsätzlich alle Anlagen im Anlagensegment. Eine Genehmigung der Anlage nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz ist für die Teilnahme an den Ausschreibungen nicht erforderlich. Die Bieter müssen die Projekte aber im Marktstammdatenregister registriert haben. Im ersten Gebotstermin ist es ausreichend, wenn der Registrierungsantrag dem Gebot beigefügt wird. Die Bundesnetzagentur hat mit der Bekanntmachung der Ausschreibung Formulare für die Gebotsabgabe veröffentlicht, die alle Bieter verwenden müssen, um an den Ausschreibungen teilnehmen zu dürfen. Diese Formulare helfen, das Verfahren schnell und rechtssicher abzuwickeln.
Übergangsbestimmung
Mit der Bekanntgabe der Ausschreibungen am heutigen Tag beginnt auch die zweiwöchige Frist zur Abgabe der Verzichtserklärung nach § 35 Absatz 14 KWKG. Diese ist wichtig für Anlagenbetreiber, deren Anlagen die Voraussetzungen der Übergangsbestimmungen erfüllen und die eine Förderung nach dem alten Förderregime der gesetzlich festgelegten Zuschlagszahlungen in Anspruch nehmen können und wollen. Das Formular zur Abgabe der Verzichtserklärung ist ebenfalls auf der Homepage der Bundesnetzagentur zu finden.