BWE-Präsidentin Bärbel Heidebroek äußerte sich kritisch: „Im Kabinettsbeschluss ist für den Abstand zwischen Alt- und Neuanlagen plötzlich die zweifache Anlagengesamthöhe Maßgabe. Die vor dem Sommer verabschiedete Novelle des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) hat diesen Abstand gerade erst auf die fünffache Höhe erhöht. Das passt nicht zusammen. Rund 9.000 Anlagen mit einer Leistung von über zehn Gigawatt sind älter als 20 Jahre und damit repoweringfähig. Wir sehen im ersten Halbjahr 2024, dass das Repowering endlich in Schwung kommt. Die nominelle Zahl der Anlagen nimmt ab, die insgesamt installierte Leistung hingegen zu. Im parlamentarischen Prozess muss dringend klargestellt werden, dass man nicht wieder hinter die Regelung der BImSchG-Novelle zurückfällt. Hier darf jetzt keine neue Verunsicherung aufkommen.“
Einschätzung der Renewable Energy Directive – RED III
Positiv dagegen bewertet die BWE-Präsidentin die Regelungen zu den Beschleunigungsgebieten: „Der Gesetzentwurf enthält Genehmigungserleichterungen für die Windenergie in den Beschleunigungsgebieten. Es findet ein Systemwechsel statt. Bisherige Umweltverträglichkeits-, Natura 2000 – und artenschutzrechtliche Prüfungen werden ersetzt durch eine vorgelagerte Überprüfung von Umweltauswirkungen auf Planungsebene. Dies gilt nicht nur für Windenergieanlagen selbst, sondern auch für Neben- und Speicheranlagen. Das ist ein wichtiger Hebel, um den Ausbau der erneuerbaren Energien durch großräumige Planung zu beschleunigen und zu erleichtern.“
Der Gesetzentwurf präzisiert, welche Prüfungen nicht mehr erforderlich sind. Diese Klarstellung ist von großer Bedeutung. Das neue Prüfverfahren (Screening) muss innerhalb von maximal 45 Tagen nach Vollständigkeit der Unterlagen abgeschlossen sein, bei Repowering-Projekten nach § 16b BImSchG innerhalb von 30 Tagen. Diese strikten Fristen sind wichtige Maßnahmen zur Verfahrensbeschleunigung.
Es ist vorgesehen, dass bei fehlenden Daten zum Vorkommen geschützter Arten oder wenn geeignete Minderungsmaßnahmen nicht möglich sind, Zahlungen geleistet werden müssen. Dabei muss jedoch sichergestellt werden, dass dieser Mechanismus die gewünschte Beschleunigung der Verfahren nicht behindert. Der BWE fordert deshalb eine systematische und flächendeckende Datenerhebung. Zudem sieht die Gesetzesbegründung vor, dass bei fehlenden Daten ein Verstoß gegen artenschutzrechtliche Verbote wahrscheinlich ist. Dies widerspricht der europäischen Richtlinie und sollte daher gestrichen werden.
Kritisch sieht der Bundesverband WindEnergie die Änderungen im Baugesetzbuch. „Die Einführung eines neuen Paragraphen § 249 Absatz 6a im Baugesetzbuch passt nicht zum Kernanliegen des Gesetzes. Mit diesem Paragraphen, sowie dem ebenfalls neuen § 4 Absatz 1 Satz 4 im Windenergieflächenbedarfsgesetz laufen wir Gefahr, sehenden Auges Flächen anzurechnen, die aufgrund von Höhenbegrenzungen de facto nicht für die Windenergie nutzbar sein werden. Damit konterkariert der Bund seine eigenen Flächenziele. Wir appellieren hier dringend an den Bundestag, im parlamentarischen Verfahren noch nachzubessern“, kommentiert Heidebroek.