Um unregistrierte Produkte vom Markt fernzuhalten, gibt es ab 1.1.2023 eine Prüfpflicht, ob die gehandelten Elektro-/Elektronikgeräte bei der Stiftung EAR (Elektro-Altgeräte-Register) gelistet sind. Ist dies nicht der Fall, besteht ein Vertriebsverbot, das Herstellern, Händlern, Marktplatzbetreibern und Fulfilment-Dienstleistern bei Strafe untersagt, sie in Verkehr zu brigen bzw. zum Verkauf anzubieten.
Neue Kennzeichnungspflichen im B2B-Bereich
Mussten bisher Hersteller ihre Elektro-/Elektronik-Geräte nur für die Nutzung in privaten Haushalten mit dem Symbol der durchgestrichenen Mülltonne kennzeichnen, gilt dies ab dem 1.1.2023 für alle neu in Verkehr gebrachten E-/E-Geräte, also auch für professionelle B2B-Geräte. Die Kennzeichnung muss auf dem Gerät erfolgen, nur in Ausnahmen wegen Größe oder Funktion ist sie auf der Verpackung, in der Gebrauchsanweisung oder auf dem Garantieschein erlaubt. Die Übergangszeit endet am 31.12.2022 – d.h. Ware, die bis zu diesem Zeitpunkt in Verkehr gebracht wurde, muss nicht nachträglich gekennzeichnet werden.
Anforderungen Bevollmächtigung
Weil sich missbräuchlich auftretende Marktteilnehmer zusehends vermehrten, sieht das ElektroG3 ab dem 1.1.2023 strengere qualitative Anforderungen vor: Die Mindestdauer einer Bevollmächtigung beträgt drei Monate. Ab 20 aktiven Registrierungen pro Bevollmächtigten wird eine gebührenpflichtige Prüfung und offizielle Zulassung durch die Stiftung EAR erforderlich. Zudem verweist das ElektroG3 darauf, dass schwarze Schafe mit einem Gebührentatbestand in vierstelliger Höhe geahndet werden.