Durch die neu verabschiedete Förderung will der Bundestag solare Mieterstrommodelle für Stadtwerke und die Wohnungswirtschaft attraktiver gestalten. Dafür soll der Zuschlags von 2,11 bis 3,7 Cent sorgen. Gelingt dies, könnte die neue Förderung in den nächsten Jahren Tausenden von Mietern den Zugang zu preiswertem Solarstrom ermöglichen. Zugleich schafft dieses Förderprogramm die Basis für neue Geschäftsmodelle der Energiewirtschaft im Rahmen einer umweltfreundlichen Quartiersversorgung sowie interessante Möglichkeiten der Kundenbindung.
Anspruch auf rückwirkenden Mieterstromzuschlag
Der neue Mieterstromzuschlag darf erst nach der beihilferechtlichen Genehmigung durch die Europäische Kommission gewährt werden. Diese liegt noch nicht vor, wird aber in einigen Wochen erwartet. Die Bundesregierung setzt sich im laufenden beihilferechtlichen Genehmigungsverfahren dafür ein, dass der Mieterstromzuschlag für die Zeit zwischen Inkrafttreten des Gesetzes und beihilferechtlicher Genehmigung rückwirkend gezahlt werden kann.
Für Strom aus Solaranlagen, die vor Inkrafttreten des Mieterstromgesetzes in Betrieb genommen worden sind, besteht nach § 100 Absatz 7 Satz 1 EEG 2017 kein Anspruch auf den Mieterstromzuschlag.
Merkblatt zum Mieterstromgesetz
Der Bundesverband Solarwirtschaft hat ein Merkblatt zur neuen Bundesförderung für solare Mieterstromangebote herausgegeben. Das mit Unterstützung der Intersolar Europe erstellte Papier erklärt ausführlich wichtige Neuerungen, die das Gesetz mit sich bringt und kann unter dem Infoportal des Verbandes kostenfrei heruntergeladen werden.