Neue Verordnung EU-konforme Maschinen für die Prozessindustrie

TÜV SÜD

Seit 2023 gilt die neue Maschinenverordnung für die Prozessindustrie. Der TÜV Süd erläutert die wichtigsten Änderungen.

Bild: publish-industry / DALL·E
19.03.2024

Seit 19. Juli 2023 ist die neue europäische Maschinenverordnung in Kraft. Doch welche Änderungen und Vorgaben bringt sie mit sich? Und welche Unternehmen und Händler in der Prozessindustrie sind davon betroffen? TÜV Süd klärt auf, welche Aufgaben bis zum Ablauf der Übergangsfrist am 20. Januar 2027 zu erledigen sind.

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Ein gesunder und effizienter Binnenmarkt, ein fairer Wettbewerb für die Stakeholder in der Prozessindustrie und das Stärken des Maschinenbausektors auf den globalen Märkten. Das sind die wichtigsten Ziele der neuen Maschinenverordnung (MVO). Ein besonderer Fokus liegt dabei auf Risiken durch digitale Technologien, Innovationsförderung, Kostenreduktion, Ressourceneffizienz und Vertrauen schaffende Maßnahmen mit Blick auf die Anwender.

Speziell bei der Sicherheitstechnik gibt es einige Neuerungen, die im Bewusstsein von vielen Unternehmen noch nicht verankert sein dürften. Das hängt damit zusammen, dass die bisher gültige Maschinenrichtlinie die stetig steigende Vernetzung und Digitalisierung gar nicht oder nicht ausreichend erfasst hat. Um dadurch entstehenden Sicherheitsrisiken zu begegnen, betrachtet die MVO nachgerüstete Sicherheitskomponenten nicht mehr isoliert, sondern in Kombination mit der zugehörigen Software und Sensorik. Außerdem rücken autonom agierende Maschinen, Künstliche Intelligenz (KI) und Cybersicherheit stärker in den Blickpunkt.

Spezifische Anforderungen an die Cybersicherheit

In Anhang III, Teil B der neuen MVO sind konkrete Vorgaben an die Cybersicherheit festgehalten. Dies betrifft beispielsweise den Einsatz von KI in Sicherheitsfunktionen oder ferngesteuerten Maschinen und die Cybersicherheit von Sicherheitssteuerungen und sicherheitskritischer Software. In den Abschnitten 1.1.9 und 1.2.1 der MVO wird betont, dass sensible Daten und Software vor absichtlichen und unabsichtlichen Eingriffen von außen zu schützen sind. Sicherheit für Hersteller bietet eine Zertifizierung oder Konformitätserklärung gemäß der Verordnung (EU) 2019/881, die belegt, dass den Vorgaben der MVO Rechnung getragen wurde.

Eine weitere Maßnahme, um Software widerstandsfähiger gegenüber Cyberattacken zu machen, ist der Cyber Resilience Act (CRA) der EU-Kommission. Die Verordnung soll Anfang 2024 verabschiedet und spätestens 36 Monate nach Inkrafttreten von den Herstellern angewendet werden. Hersteller und Händler sind demnach verpflichtet, die Cybersicherheit ihrer Produkte über die gesamte Produktlebensdauer zu gewähren. Dies geschieht beispielsweise über regelmäßige Sicherheitsupdates.

Eine weitere Neuerung ist, dass Betriebsanleitungen für die Produkte in Zukunft online über QR-Codes einsehbar sind. Papier-Anleitungen müssen nur noch auf Verlangen der Käufer geliefert werden – kostenfrei und innerhalb eines Monats.

„Wesentliche Veränderungen“ an Maschinen

Ob Betreiber, Händler oder Käufer: jeder, der sogenannte „wesentliche Veränderungen“ an einer Maschine vornimmt, macht sich damit rechtlich gesehen zum Hersteller. Dann wird auch eine neue Konformitätserklärung verpflichtend. Darin muss genau dokumentiert sein, welche Änderungen getätigt wurden und wie sie sich auf die Betriebssicherheit auswirken bzw. welche Maßnahmen ergriffen wurden, um den sicheren Betrieb weiterhin zu gewährleisten. Neben baulichen Veränderungen wie dem Hinzufügen neuer Anlagenkomponenten, kann auch das Aufspielen einer neuen Software eine „wesentliche Veränderung“ darstellen.

Maschinen mit höherem Risikopotenzial

In insgesamt sechs Produktkategorien der MVO sind Maschinen gelistet, die mit einem höheren Risikopotenzial verbunden sind. Sie finden sich in Anhang I Teil A der neuen Verordnung. Für diese ist ein spezifisches Konformitätsbewertungsverfahren verpflichtend, das von einer notifizierten Stelle begleitet wird, beispielsweise von TÜV Süd. Das Feld der zu betrachtenden grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen ist auch für diese Produkte durch die Vorgaben der MVO größer geworden. Zu dieser Produktgruppe zählen beispielsweise Fahrzeughebebühnen oder KI-Systeme mit selbstentwickelndem Verhalten.

In Anhang I Teil B sind außerdem Maschinen und Produkte aufgeführt, für die eine Bewertung der Konformität durch eine notifizierte Stelle optional ist. Dazu gehören beispielsweise Spritz- oder Druckgießmaschinen für Kunststoffe oder Gummi oder Personen- oder Güterhebevorrichtungen mit denen eine Absturzhöhe von mehr als drei Metern verbunden ist. Aber auch Warnsysteme, die erkennen, wenn Mitarbeiter sich in Gefahrenbereichen aufhalten, sind hier zu nennen.

Von Experten-Know-how profitieren

TÜV Süd Chemie Service empfiehlt Herstellern, Bevollmächtigten, Importeuren und Händlern aus der Prozessindustrie, das Umsetzen der neuen Forderungen der MVO zügig anzugehen. Ein rechtzeitiger, künftig obligatorischer Konformitätsnachweis beispielsweise, bringt Unternehmen aus der Prozessindustrie auf den richtigen Kurs und bietet Rechtssicherheit bei etwaigen Schadensfällen.

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