Im Quotenjahr 2024 wurde der Höchststand der Beimischung im März mit 8,5 Prozent erreicht. Da die Dieselkraftstoff-Norm EN 590 den Biodiesel-Anteil auf maximal 7 Volumenprozent (B7) begrenzt, ist der darüberhinausgehende Anteil hydriertes Pflanzenöl (HVO), das zusätzlich bis zu 26 Prozent zu B7 beigemischt werden kann. 3,9 Prozent Beimischung im November entsprechen daher 106.900 t Biodiesel, die physisch beigemischt wurden, im Vergleich zu 204.400 t im März. Auch für Dezember erwartet die Union zur Förderung von Oel- und Proteinpflanzen (UFOP) eine geringere Beimischung.
Die UFOP sieht sich in ihrer Schätzung bestätigt, dass der Gesamtverbrauch von Biodiesel und HVO im Jahr 2024 auf etwa 2,20 Millionen t (Vj. 2,62 Millionen t) sinkt – trotz Anstieg der THG-Quotenminderungsverpflichtung von 8,0 auf 9.35 Prozent. Die Förderunion stellt einmal mehr fest, dass dies eine Folge der Doppelanrechnung von Biodiesel beziehungsweise HVO aus bestimmten Abfallkategorien auf die Quotenverpflichtung und des bestehenden Überhangs an THG-Quoten ist. Die Doppelanrechnung müsse daher zwingend abgeschafft werden. Eine Gelegenheit dazu biete sich im Zuge des im Frühjahr 2025 von der neuen Bundesregierung vorzulegenden Entwurf zur Änderung des Bundesimmissionsschutzgesetzes, mit dem die geänderte Erneuerbare Energien-Richtlinie (RED III) in nationales Recht umgesetzt werden soll. Dem imageschädigenden Betrug müsse die Grundlage entzogen und verschärfte Anforderungen an die Warenbegleitkontrolle müssten eingeführt werden, fordert die UFOP.
Vor-Ort-Kontrollen statt Deskaudits
Die UFOP begrüßt den Ansatz des Bundesumweltministeriums, den Marktzugang an eine Bestätigung der Erlaubnis der Vor-Ort-Kontrolle zu binden. Diese Regelung müsse mit Blick auf die in Vorbereitung befindliche EU-Unionsdatenbank (UDB) europaweit eingeführt werden. Die gesamte Warenkette – vom Ersterfasser bis zum Biokraftstoffhersteller – muss sich in der UDB registrieren. Die Zertifizierungsanforderungen für das jährliche Audit beziehungsweise für die Vor-Ort-Kontrolle müssen dazu erweitert werden; Deskaudits sind auszuschließen. Die erweiterten Anforderungen seien Grundlage für amtliche Nachkontrollen. Zu betonen sei, dass zusätzliche Zertifizierungskosten beim Hersteller anfallen, die Überprüfungsaudits können entsprechend der Risikoabwägung oder im konkreten Verdachtsfall, veranlasst durch die EU-Kommission, durch die zuständigen Stellen der Mitgliedsstaaten in der EU beziehungsweise in Drittstaaten durchgeführt werden.
Die UFOP begründet die beschriebene Verschärfung auch mit sorgenvollem Blick auf die sich möglicherweise ändernde Zoll- und Förderpolitik der USA bei Biokraftstoffen. Diese könnten Angebotsdruck in der EU für gebrauchte Speiseöle und -fette deutlich erhöhen. Marktbeobachter sehen die internationale Biokraftstoffindustrie vor neuen kritischen Herausforderungen, da die US-Regierung die angekündigten Zölle von 25 Prozent auf Nicht-Energie-Importe aus Kanada und Mexiko sowie von 10 Prozent auf kanadische Energieimporte und zusätzliche 10 Prozent auf chinesische Waren eingeführt hat. Diese Störungen des Handels könnten auch zur Umleitung von UCO-Exporten von den USA in Richtung EU führen; sie müssten daher entsprechend beobachtet werden. Handlungsbedarf sieht die UFOP zugleich für die Verfolgung beziehungsweise Rückverfolgung und Prüfung von UCO-Warenströmen in Europa. Die Frage einer möglichen Umdeklaration und Rohstoffprüfung bei den Biokraftstoffherstellern seien bisher zwischen der EU-Kommission und den Mitgliedsstaaten nicht geklärt. Auch diese Nachweislücken müssten geschlossen werden. Auch deshalb sei die Bestätigung der Vor-Ort-Kontrolle eine wichtige zusätzliche Maßnahme, begründet die UFOP ihre Forderung.