Mit geeigneten Zugangsbeschränkungen können nicht nur Eingriffe von außen, beispielsweise durch Diebstahl oder Manipulation, erschwert werden. Sie verhindern auch, dass Mitarbeiter, die nicht entsprechend unterwiesen sind, Zugang zu Gefahrstoffen oder sensiblen Arbeitsbereichen erhalten.
In der Gefahrstoffverordnung ist allgemein festgelegt, dass der Arbeitgeber die Anzahl der Beschäftigten zu begrenzen hat, die Gefahrstoffen ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein können. Außerdem hat er wirksame Vorkehrungen zu treffen, um Missbrauch oder Fehlgebrauch zu verhindern (§8 GefStoffV).
Erweiterte Zugangskontrolle für bestimmte Stoffe
Arbeitgeber sind also zunächst einmal generell dazu verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass die im Betrieb vorhandenen Gefahrstoffe sicher aufbewahrt werden. Mit welchen Mitteln genau das zu geschehen hat, ist nur für bestimmte Fälle im Detail vorgeschrieben. So konkretisieren die Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) und die Technischen Regeln für Gefahrstoffe die Notwendigkeit einer (erweiterten) Zugangskontrolle bei bestimmten Gefahrstoffen und/oder Gefahrensituationen.
Was unter den Geltungsbereich dieser erweiterten Zugangskontrolle fällt, welche Maßnahmen möglich beziehungsweise notwendig sind und Antworten auf wichtige Fragen fasst Denios in einem kostenlosen Online-Ratgeber zusammen: