Das Energieeffizienzgesetz unterscheidet Unternehmen in erster Linie nach ihrem Gesamtenergieverbrauch. Ist dieser noch nicht bekannt, besteht der erste Schritt also darin, diesen zu ermitteln. Was dabei zu berücksichtigen ist, haben wir in einem Informationskasten zusammengefasst.
Gesamtenergieverbrauch ermitteln
Energieträger: Es ist der Verbrauch aller eingesetzten Energieträger (zum Beispiel Strom, Gas, Wärme, Kraftstoffe) zu berücksichtigen.
Nicht zu berücksichtigen sind unter anderem: Energie, die an Dritte weitergegeben wird, Verbräuche von auch privat genutzten Dienstwagen und der Endenergieverbrauch aus Umgebungswärme oder -kälte und Solarthermie.
Zeitraum: Es zählt der Mittelwert über die letzten drei vollendeten Kalenderjahre. Erstmals war der Gesamtenergieverbrauch zum 18. November 2023 für die Jahre 2020, 2021 und 2022 festzustellen, künftig muss er jährlich zum 1. Januar neu berechnet werden. Zum 1. Januar 2024 gilt also der Mittelwert über die Jahre 2021, 2022 und 2023.
Art des Unternehmens: Es zählt der Verbrauch der kleinsten rechtlich selbstständigen Einheit mit allen Niederlassungen, Filialen und Betrieben beziehungsweise Betriebsteilen. Auch rechtlich selbständige Tochtergesellschaften innerhalb eines Unternehmensverbunds gelten als eigene Unternehmen. Alle von diesem Unternehmen selbst genutzten Gebäude und Standorte, an denen Energie verbraucht wird, sowie alle weiteren zum Unternehmen gehörenden Energieverbraucher (Anlagen, Prozesse, Fuhrpark, und mehr) müssen in die Berechnung einfließen.
Gesamtenergieverbrauch über 7,5 GWh/a
Der größte Handlungsdruck besteht für Unternehmen mit einem Gesamtenergieverbrauch von über 7,5 GWh/a, die noch kein Energiemanagement-System nach ISO 50001 oder Umweltmanagement-System nach EMAS haben. Sie sind jetzt dazu verpflichtet, bis spätestens 18. Juli 2025 eines dieser Systeme einzurichten.
Auch wenn die Frist großzügig klingt, sollten Unternehmen die Einführung des Systems nicht auf die lange Bank schieben. Denn sie erfordert einen wesentlich höheren Aufwand als das bisher ausreichende Energieaudit und dauert je nach Komplexität des Unternehmens erfahrungsgemäß sechs bis zwölf Monate. Da nun sehr viele Unternehmen vor dieser Aufgabe stehen, ist außerdem davon auszugehen, dass Berater zur Einführung solcher Managementsysteme sowie Zertifizierer stark ausgelastet sind, was die Umsetzung verzögern kann.
Während der Einführungsphase sind Unternehmen vom Energieaudit nach EDL-G (Gesetz über Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen) befreit. Nach Ablauf der Frist wird stichprobenartig kontrolliert. Kann kein Energiemanagement- oder Umweltmanagement-System vorgewiesen werden, drohen Bußgelder von bis zu 100.000 Euro.
Zusätzliche Pflichten
Für alle Unternehmen ab 2,5 GWh/a Gesamtenergieverbrauch – also auch für jene mit einem Verbrauch von über 7,5 GWh/a – gelten laut Energieeffizienzgesetz außerdem:
die Pflicht zur Datenmeldung zu Abwärmepotenzialen sowie Vorgaben zur Abwärmenutzung
die Pflicht zur Veröffentlichung von Umsetzungsplänen für wirtschaftliche Maßnahmen.
Abwärme
Zum 31. Dezember 2024 müssen Unternehmen erstmals Daten zu ihren Abwärmepotenzialen an die bundesweite Plattform für Abwärme senden. Die Meldung umfasst Daten zur Wärmemenge, zum jährlichen Leistungsprofil, zum Temperaturniveau und zu Regelungsmöglichkeiten des Abwärmepotenzials. In Zukunft sind diese Daten jährlich zum 31. März zu aktualisieren beziehungsweise zu bestätigen.
Außerdem schreibt das Energieeffizienzgesetz vor, dass Abwärme „nach dem Stand der Technik“ zu vermeiden und „auf den Anteil der technisch unvermeidbaren Abwärme“ zu reduzieren ist. Die nicht vermeidbare Abwärme ist zu nutzen soweit dies „möglich und zumutbar“ ist. Dabei sind auch externe Dritte als mögliche Nutzer der Abwärme einzubeziehen.
Um die erforderlichen Daten zur Abwärme zu generieren, empfiehlt sich eine entsprechende Sensorik in Kombination mit einem System, das auch ein Energiemanagement nach ISO 50001 unterstützt, wie etwa das von Econ solutions. Es erfasst unter anderem Temperaturverläufe und zeichnet die nötigen Daten auf, sodass Unternehmen ihre Abwärmemengen ermitteln können. Bei Bedarf lassen sich in Econ weitere Messgeräte herstellerunabhängig integrieren, zum Beispiel zur Erfassung und Analyse des Verbrauchs an Strom, Gas, Dampf, Druckluft oder Wasser.
Für Unternehmen mit einem Gesamtenergieverbrauch von über 7,5 GWh/a gilt außerdem: Die Vorgaben zur Abwärmenutzung sowie eine Wirtschaftlichkeitsbewertung nach DIN EN 17463 (ValERI) sind in das Managementsystem zu integrieren. Ein Verstoß gilt auch hier als Ordnungswidrigkeit, die mit Geldbußen bis 100.000 Euro geahndet werden können.
Umsetzungspläne für Maßnahmen
In einem Umsetzungsplan müssen alle wirtschaftlichen Effizienzmaßnahmen, die sich aus einem Audit oder Managementsystem ergeben haben, aufgeführt werden. Der Plan mit konkreten, durchführbaren Maßnahmen ist innerhalb von drei Jahren zu veröffentlichen und von einem Zertifizierer, Umweltgutachter oder Energieauditor zu bestätigen. Dies wird ebenfalls stichprobenartig kontrolliert, Bußgelder bei einem Verstoß können hier bis zu 50.000 Euro betragen.
Wann eine Maßnahme wirtschaftlich ist, regelt die DIN EN 17463 (ValERI). Demnach sind im Rahmen des Energieeffizienzgesetzes alle Maßnahmen wirtschaftlich, die spätestens nach der Hälfte ihrer Nutzungsdauer einen positiven Kapitalwert aufweisen. Maßnahmen, deren Nutzungsdauer 15 Jahre übersteigt, brauchen nicht berücksichtigt zu werden. Liegt die Nutzungsdauer zum Beispiel bei acht Jahren, ist die Maßnahme wirtschaftlich, wenn ihr Kapitalwert nach vier Jahren positiv ist.
Die Umsetzung der Maßnahmen ist zwar keine Pflicht, in den allermeisten Fällen jedoch trotzdem sinnvoll. Denn tendenziell weiter steigende Energiepreise und zunehmende Verpflichtungen durch den Gesetzgeber, (End-)Kunden und Investoren zur Reduzierung der CO2-Emissionen, machen es für viele Fertigungsunternehmen zu einer Frage der Wirtschaftlichkeit, ihre Energieeffizienz zu maximieren.
Die Möglichkeiten hierzu sind sehr breit gefächert, sie reichen vom Ersatz älterer Leuchten durch LEDs über eine Verbesserung des Druckluftsystems mit schneller Beseitigung von Leckagen, den Einsatz von Wärmepumpen bis hin zum Austausch älterer Pumpen, Motoren oder ganzer Anlagen durch energieeffiziente Modelle. Auf diese Weise hat zum Beispiel der BFE-Kunde Meichle & Mohr, mittelständisches Unternehmen im Bereich der regionalen Rohstoffsicherung, bei den Energieträgern Strom, Heizöl, Erdgas und Flüssiggas seinen Verbrauch pro t produzierten Materials signifikant gesenkt – und damit seine Energiekosten. Für den Hersteller von chemischen Spezialprodukten Voelpker hat BFE ermittelt, dass er durch eine geänderte Fahrweise seiner Zerstäubungstrocknungsanlage den Durchsatz um 17 Prozent steigern und die Energieausbeute entsprechend verbessern kann. Zudem lässt sich die nötige Temperatur absenken, sodass auch weniger Restwärme entsteht. Der BFE-Kunde Hübner, Weltmarktführer bei Übergangssystemen für Busse und Bahnen, konnte durch ein Monitoring mit Frühwarnsystem die Energieeffizienz seiner Druckluft in den drei Werken in Kassel innerhalb von zehn Jahren um über 100 Prozent steigern und die Druckluftkosten trotz Verdopplung der Strompreise und eines deutlichen Produktionszuwachses reduzieren. Nicht immer sind Investitionen nötig, auch eine Anpassung von Prozessen kann den Energieverbrauch und / oder die Energiekosten signifikant reduzieren.
Pauschale Empfehlungen zum Vorgehen lassen sich nicht geben – außer dieser: Jede Maßnahme muss auf die individuellen Gegebenheiten, Prozesse und Ziele des Unternehmens zugeschnitten sein. Damit alle Maßnahmen auf dasselbe Ziel einzahlen, ist das Unternehmen umfassend und neutral zu betrachten und alle Überlegungen in eine längerfristige Planung einzubeziehen. So ist sichergestellt, dass nicht nur einem Gesetz Genüge getan ist, sondern das Unternehmen langfristig wettbewerbsfähig bleibt.