Betreiber sind zur Einhaltung der neuen EU-Verordnung Nr. 517/2014 verpflichtet. Einige Übergangsfristen enden bereits zum Jahreswechsel 2019/2020. Industrielle Betreiber und Maschinenbauer wissen dies oft nicht oder ignorieren das Thema, weil ihnen die Konsequenzen nicht klar sind.
Diese können für Betreiber der betroffenen Geräte und Anlagen aber erheblich sein: Ab 1. Januar 2020 ist der Service an Bestandsgeräten mit einigen, teilweise weit verbreiteten Kältemitteln nur noch stark eingeschränkt möglich. Somit drohen beispielsweise im Fall von Leckagen lange Stillstandzeiten. Gleichzeitig bestehen schon heute gesetzliche Vorgaben für regelmäßige Dichtheitsprüfungen, die bei den Betreibern zu erhöhten Life-Cycle-Kosten führen.
Planungstool für F-Gas
Mit einem interaktiven Tool von Pfannenberg können Anwender sich auf die auf die Folgen der verschärften EU-Verordnung vorbereiten. Das herstellerunabhängige Beratungstool steht kostenlos online zur Verfügung und verfügt über eine intuitive Bedienung. Der Rechner reduziert ein sehr komplexes Themengebiet auf die relevanten Aspekte für den einzelnen Maschinenbauer und Anlagenbetreiber. Sie können mit seiner Hilfe durch Eingabe der am Typenschild jedes Chillers ablesbaren Kältemittel und Füllmenge feststellen, ob ein Handlungsbedarf besteht.
Der F-Gas Rechner hilft Anlagenbetreibern mit dem ausgegebenen Ergebnis dabei, seine gesetzlichen und regulatorischen Anforderungen, die sogenannten Betreiberpflichten, einhalten zu können. Zu den Zielsetzungen des Betreibers gehören neben der Erfüllung aller notwendigen Dokumentationspflichten auch die Maximierung der Maschinenverfügbarkeit zu vertretbaren Kosten und die Senkung der Life-Cycle-Kosten im Betrieb. Für Maschinenbauer ist der F-Gas-Rechner ebenfalls ein sehr nützliches Tool: Mit den ermitteln Ergebnissen lassen sich Endkunden kompetent und fachkundig beraten.
Der F-Gas-Rechner ermittelt anhand der beiden eingegebenen Daten für Kältemittel und Füllmenge das Global Warming Potential (GWP) und errechnet das CO2-Äquivalent. Nutzer erhalten darüber hinaus auch eine Aufklärung über die Konsequenzen für den Betreiber und klare Handlungsempfehlungen über die notwendigen Maßnahmen.
GWP-Wert ist zu hoch
Liegt der GWP des verwendeten Kältemittels über 2.500 kg CO2/kg Kältemittel, so ist er deutlich zu hoch. Nach der EU-Verordnung Nr. 517/2014 ist ab dem 1. Januar 2020 die Befüllung von Bestandsgeräten bei einem GWP-Wert von mehr als 2.500 ausschließlich mit aufbereitetem Kältemittel dieses Typs möglich. Bei dem umweltschädlichen Kältemittel R404a liegt der GWP beispielsweise bei 3.922.
Neue Kältemittel mit GWP größer als 2.500 dürfen dann im Servicefall nicht mehr verwendet werden. Es droht ein langer Ausfall der Maschine bei Leckagen. Es besteht somit Handlungsbedarf für einen Betreiber: Hier empfiehlt sich dringend ein Wechsel auf anderes Kältemittel oder die Anschaffung eines Neugeräts, bei dem ein Kältemittel mit einem geringeren GWP-Wert (kleiner als 2.500) eingesetzt wird. Nur so ist die Servicefähigkeit bei zukünftigen Leckagen gesichert und Stillstände können vermieden werden.
Wann sind Dichtheitsprüfungen vorgeschrieben?
Das CO2-Äquivalent einer Anlage entscheidet darüber, ob eine regelmäßige Dichtheitsprüfung und ihre Dokumentation gesetzlich vorgeschrieben sind. Gleichzeitig legen Grenzwerte fest, in welchen Intervallen diese Prüfung zu erfolgen hat. Ist das CO2-Äquivalent geringer als 5 t, so liegt es unterhalb der Grenzwerte.
Eine Dichtheitsprüfung ist nicht vorgeschrieben und erfolgt somit auf freiwilliger Basis. Dichtheitsprüfungen haben das Ziel, Leckagen frühzeitig zu erkennen und somit den Austritt klimaschädlicher F-Gase zu vermeiden. Je größer die Füllmenge mit Kältemittel, desto mehr klimaschädliches F-Gas kann bei einer Leckage entweichen.
Liegt das CO2-Äquivalent oberhalb der Grenzwerte, so ist der Betreiber der Anlage gesetzlich verpflichtet, eine regelmäßige Dichtheitsprüfung durchführen zu lassen und zu dokumentieren. Bei einem CO2-Äquivalent von 5 bis 50 t hat die Dichtheitsprüfung in einem Intervall von zwölf Monaten zu erfolgen. Beträgt das CO2-Äquivalent 50 bis 500 t oder ist größer als 500 t, so liegt das vorgeschriebene Intervall bei sechs beziehungsweise drei Monaten. Je geringer das Intervall, desto höher die Gesamtkosten für die Dichtheitsprüfungen.
In allen beschriebenen Fällen gibt es daher Optimierungspotenziale, um die Servicekosten mit einem Wechsel auf ein anderes Kältemittel oder durch die Anschaffung eines Neugeräts zu reduzieren. Ein besonderer Fall liegt vor, wenn ein GWP größer als 2.500 gleichzeitig mit einem CO2-Äquivalent von mehr als 40 t vorliegt. Hier ist die Befüllung der Anlage mit Kältemittel des eingesetzten Typs ab 1. Januar 2020 verboten. Zudem dürfen im Service auch keine aufbereiteten Kältemittel dieses Typs verwendet werden – auch das betrifft gleichwohl Betreiber und Dienstleister. Hier droht ein langer Maschinenstillstand bei Leckagen, was eine Umrüstung oder die Anschaffung einer Neuanlage dringend nötig macht.
Umrüsten oder in ein Neugerät investieren?
Für ältere Chiller ist eine Umrüstung nicht unbedingt ein aufwendiger Prozess, der aber mit Kosten verbunden ist. Der Betreiber muss daher abwägen, ob er ein derartiges Investment für ein Altgerät tätigen will. Mit einem Wechsel auf ein anderes Kältemittel gelingt es oft, ein CO2-Äquivalenzwert unterhalb des Grenzwerts für die Dichtheitsprüfung zu erzielen oder zumindest die Prüfintervalle zu verlängern. Der Betreiber kann somit jedes Jahr Service-Budget für Prüfungen sparen.
Die Alternative ist ein Austausch der Bestandsanlage gegen ein Neugerät. Hier profitiert der Anwender nicht nur möglicherweise durch diverse technische Neuerungen und Verbesserungen; er reduziert gleichzeitig die Negativkonsequenzen aus der EU-Verordnung Nr. 517/2014. Ob Umrüstung der Bestandsanlage oder Investition in eine neuwertige Lösung: Beides sind plausible Schritte, die sich letztendlich auch für den Anlagenbetreiber lohnen. Pfannenberg führt nicht nur Dichtheitsprüfungen mit gesetzeskonformer Dokumentation für industrielle Anwender durch, sondern berät auch bezüglich der Umrüstung beziehungsweise dem Einsatz von Neugeräten inklusive der Wartung.