Die verpflichtende Maschinenverordnung bringt einige Änderungen mit sich. Die folgende Zusammenfassung zeigt wichtige Schwerpunkte der Änderungen zur bisherigen Maschinenrichtlinie auf:
Digitale Betriebsanleitung
Unter der neuen MVO ist es im B2B-Bereich möglich, dass die Betriebsanleitung in digitaler Form „mitgeliefert“ wird. Damit ist ein Ende der Papierberge in Sicht.
Aus Anhang IV wird Anhang I
Der bisherige Anhang IV der Maschinenrichtlinie wird nun der Anhang I in der neuen Maschinenverordnung. Damit gehen einige Verschärfungen einher, nach denen zukünftig sechs Maschinenkategorien prüfpflichtig sein werden, ohne dass die Anwendung einer harmonisierten Norm von dieser Prüfpflicht entbindet. Dies ist unter anderem der Entwicklung bei der Künstlichen Intelligenz geschuldet. Nach der Entkopplung der Verordnung zur Festlegung harmonisierter Vorschriften für Künstliche Intelligenz (KI-VO) von der Maschinenverordnung kommt der Begriff der künstlichen Intelligenz in der neuen Maschinenverordnung nicht mehr ausdrücklich vor.
Allerdings wird das Thema in der Liste der prüfpflichtigen Maschinenkategorien nicht komplett missachtet. Dort findet man nun unter anderem die Kategorie „Safety components with fully or partially self-evolving behaviour using machine learning approaches ensuring safety functions“ sowie „Machinery embedding systems with fully or partially self-evolving behaviour using machine learning approaches ensuring safety functions that have not been placed independently on the market, in respect only to those systems“.
Zu den sechs Kategorien gehören neben den zwei oben genannten noch die „Removable mechanical transmission devices including their guards“, „Guards for removable mechanical transmission devices“, „Vehicle servicing lifts“ sowie „Portable cartridge-operated fixing and other impact machinery“. Die prüfpflichtigen Maschinenkategorien finden sich im „Part A“ des Anhang I wieder. In „Part B“ des Anhang I finden sich jene Maschinen, die nur dann drittstellenpflichtig sind, wenn keine harmonisierten Normen vorliegen oder diese nicht angewendet werden.
Wesentliche Veränderung
Das Prinzip der wesentlichen Veränderung („Substantial Modification“) wird nun in die Maschinenverordnung übernommen. Bislang wurde der Begriff lediglich im Blueguide zur Maschinenrichtlinie behandelt. Es wird klargestellt, dass eine Person, die eine Maschine wesentlich verändert, dieselben Pflichten wie ein Hersteller hat.
Abverkaufsfrist
Da es keine Übergangsfrist geben wird und die Anwendung der Maschinenverordnung per Stichtagsregelung verpflichtend wird, stellt sich natürlich die Frage, wie die Umstellung bewältigt werden kann. Die gute Nachricht ist, dass es keine Abverkaufsfrist für unter der MRL 2006/42/ EG in Verkehr gebrachte Produkte gibt. Dabei muss aber beachtet werden, dass es nicht ausreicht, die Produkte bis zu dem Stichtag im eigenen Lager liegen zu haben. Zwar beantwortet das die Frage nach der Umstellung nicht vollständig, gibt den Wirtschaftsakteuren aber ein wenig Spielraum.
Hilfestellung
Die Spezialisten für Maschinensicherheit von tec.nicum der Schmersal Gruppe helfen Kunden bei der neuen Maschinenrichtline sowohl durch Beratung als auch bei der konformen Umsetzung der EU-Verordnung.