REACH-Chemikalienverordnung Meldepflicht verschärft

TÜV SÜD

20.10.2015

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat mit einem aktuellen Urteil die Informationspflichten für Unternehmen neu formuliert. Gegenstand sind Erzeugnisse, die nach der REACH-Chemikalienverordnung Stoffe mit besonders besorgniserregenden Eigenschaften (SVHC-Stoffe) enthalten.

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Der definierte Schwellenwert ist nun auch relevant, wenn er nur in einem Bestandteil eines Gesamterzeugnisses überschritten wird. Produzenten und Lieferanten müssen gewerbliche Abnehmer und Verbraucher nach der REACH-Verordnung darüber informieren, wenn der Schwellenwert höher als 0,1 Massenprozent an SVHC-Stoffen ist. Das gilt künftig nicht nur bezogen auf ein Gesamterzeugnis – etwa einen Computer – sondern auch bezogen auf dessen Bestandteile – wie dem Gehäuse oder den Platinen. Damit folgt der EuGH dem Prinzip „Einmal ein Erzeugnis, immer ein Erzeugnis“. Aktuell unterliegen 163 SVHC-Stoffe aufgrund ihrer Eigenschaften der Meldepflicht nach Art. 33 der REACH-Verordnung. Ausgangspunkt für das neue Urteil war eine Klage mehrerer Verbände vor dem obersten französischen Verwaltungsgericht.

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