Die EU-BattVO ist am 17. August 2023 in Kraft getreten. Ziel der neuen Verordnung ist die Schaffung eines einheitlichen Rechtsrahmens in Europa für einen nachhaltigen Umgang mit Batterien während des gesamten Lebenszyklus. Hierfür werden Regelungen zur Beschränkung von gesundheits- und umweltgefährdenden Stoffen, wie zum Beispiel Schwermetallen, das Design, die Kennzeichnung, die Konformität und die Sorgfaltspflichten für Batterien sowie zur Sammlung und Behandlung von Altbatterien festgelegt.
Die EU-BattVO ersetzt die bisherige EU-Batterie-Richtlinie (2006/66/EG) und ist seit dem 18. Februar 2024 unmittelbar geltendes Recht in Deutschland. Für einige Vorschriften enthält die Verordnung jedoch gesonderte Inkrafttretens- oder Übergangsregelungen sowie Umsetzungsspielräume. Daraus ergibt sich ein nationaler Anpassungsbedarf, der nun mit dem vorgelegten Gesetzentwurf geregelt werden soll.
Batterierecht-Durchführungsgesetz
Kernstück des Entwurfs ist das neue Batterierecht-Durchführungsgesetz (BattDG), das das bisherige Batteriegesetz (BattG) zum 18. August 2025 ablösen soll. Das BattDG knüpft dabei an den bisherigen Strukturen des BattG im Bereich der Entsorgung von Altbatterien an und entwickelt diese weiter. Hierdurch sollen Strukturen, die sich bisher bereits bewährt haben, erhalten bleiben. Die erfolgreiche Praxis bei Geräte-Altbatterien, dass die Pflichten der Hersteller durch kollektive Systeme erfüllt werden, soll auch auf Altbatterien aus sogenannten leichten Verkehrsmitteln, wie E-Bikes, E-Scootern oder ähnlichem sowie auf Starter-, Industrie- und Elektrofahrzeugaltbatterien ausgeweitet werden.
Gerade die lithiumhaltigen Batterien sind mit Brandgefahren verbunden. Daher ist eine sachgemäße Entsorgung hier besonders wichtig. Insofern ist die Ausweitung der bewährten Strukturen auf die weiteren Batteriearten auch zentral für den Brandschutz.
Erweiterte Rückgabemöglichkeiten
Der Gesetzesentwurf erweitert zudem die Rückgabemöglichkeiten für Verbraucherinnen und Verbraucher. Zukünftig sollen Verbraucher die Möglichkeit haben, zusätzlich zu sämtlichen Geräte-Altbatterien auch die ausgedienten Batterien von zum Beispiel E-Bikes und E-Scootern am kommunalen Wertstoffhof zurückgeben zu können. Dadurch wird den etablierten nationalen Entsorgungsstrukturen Rechnung getragen, den Verbraucher wird die Rückgabe dieser Altbatterien erleichtert und die Anzahl der Sammelstellen wird somit erweitert. Das wird dazu beitragen, die Sammelmengen zu steigern und so die Ziele der BattVO zu erreichen. Hierzu wird auch das derzeitige nationale Sammelziel für Geräte-Altbatterien von 50 Prozent beibehalten. Ab 2027 gilt dann EU-weit ein Sammelziel von 63 Prozent.
Der Gesetzentwurf sieht außerdem Festlegungen von Zuständigkeiten und Befugnissen für die in der EU-Verordnung enthaltenen Regelungen zu „Bewirtschaftung von Altbatterien“, „Konformität von Batterien“, „Sorgfaltspflichten in der Lieferkette“ und „Verfahren zur Änderung von Beschränkungen für Stoffe“ vor. Im Bereich der Abfallbewirtschaftung wird an die bisherigen Vorgaben des BattG angeknüpft, im Bereich der Konformität sollen die Länder eine zuständige Behörde einrichten, für die Sorgfaltspflichten soll die Deutsche Kontrollstelle EU-Sorgfaltspflichten in Rohstofflieferketten (DEKSOR) die Aufgaben der Überwachung übernehmen.
Das Gesetz soll noch in dieser Legislaturperiode verabschiedet werden. An der nun gestarteten Anhörung können sich Unternehmen, Verbände und zivilgesellschaftliche Organisationen noch bis zum 28. Mai 2024 beteiligen.