Die zweiten WindSeeV setzt das Windenergie-auf-See-Gesetz (WindSeeG) um und wurde im Bundesgesetzblatt verkündet. Die Feststellung der Eignung der Flächen ist Voraussetzung für die Ausschreibung von Flächen für Offshore-Windenergie in der AWZ durch die Bundesnetzagentur.
Die geeigneten Flächen
Die Fläche N-7.2, die 85 km nordwestlich der ostfriesischen Inseln liegt, soll entsprechend dem Flächenentwicklungsplan des BSH im Jahr 2022 durch die BNetzA ausgeschrieben und versteigert werden. Dort können auf einer Fläche von 58 qkm Windenergieanlagen mit einer Leistung von 980 Megawatt installiert werden. Die Windenergieanlagen sollen 2027 in Betrieb gehen.
Die Flächen N-3.5 und N-3.6, auf denen Windenergieanlagen mit einer Leistung von zusammen 900 Megawatt errichtet werden können, sollen von der BNetzA im Jahr 2023 ausgeschrieben und versteigert werden. Ab 2028 soll dort auf rund 120 qkm Windenergie gewonnen werden Die Flächen N-3.5 und N-3.6 liegen etwa 40 km nördlich der ostfriesischen Inseln.
Voraussetzung für Eignung
Voraussetzung für Feststellung der Eignung für Windenergie ist nach dem WindSeeG, dass bestimmte Belange, wie der Schutz der Meeresumwelt insbesondere der Meeressäuger und Meeresvögel sowie der Schifffahrt berücksichtigt werden. Auf Grundlage der Untersuchungsergebnisse und der entsprechenden Eignungsprüfung gibt das BSH mit der zweiten WindSeeV Regelungen für die spätere Umsetzung vor.
Durch diese Rahmenvorgaben für die Errichtung der Offshore-Windparks wird daher frühzeitig Rechts- und Planungssicherheit für die Wirtschaft geschaffen.