Unklarheiten bei der Besonderen Ausgleichsregelung Strompreisentlastung: Jedes fünfte Unternehmen könnte Befreiung verlieren

Bis zu 8.000 Euro pro Gigawattstunde Strom können Unternehmen schätzungsweise durch die Strompreisentlastung einsparen – wenn sie ihren Anspruch darauf wahrnehmen.

Bild: iStock, Ibrahim Akcengiz
12.06.2023

Am 30. Juni 2023 läuft die Antragsfrist für Unternehmen für die Befreiung von KWKG- und Offshore-Umlage im Rahmen der Besonderen Ausgleichsregelung ab. Dazu gibt es in der Industrie offenbar ein großes Informationsdefizit: Nach Schätzungen des Energieberaters ECG ist bis zu 20 Prozent der Unternehmen nicht klar, dass sie Anspruch auf die Befreiung haben.

Das Energieberatungsunternehmen ECG hat in Gesprächen mit seinen Kunden zur Strompreisentlastung festgestellt, dass bis zu 20 Prozent der Berechtigten ihren Anspruch auf Befreiung nicht wahrnehmen könnten. Dabei schätzt ECG die Kostenersparnisse hier auf rund 8.000 Euro pro Gigawattstunde Strom ein.

Zwei Ursachen macht der Energieberater für die Zurückhaltung fest: Zum einen haben viele Unternehmen die bis Ende 2022 gültige Besondere Ausgleichsregelung (BesAR) nur im Zusammenhang mit der (inzwischen abgeschafften) EEG-Umlage wahrgenommen. Dabei gehörten KWKG- und Offshore-Umlage immer schon in dieses Bündel. Auch nach Wegfall der EEG-Umlage können sich Unternehmen also nach dem neuen Energiefinanzierungsgesetz (EnFG) von den verbleibenden Umlagen befreien lassen.

Hinzu kommt als zweiter Punkt, dass nunmehr die Anforderung, ein energieintensives Unternehmen zu sein, entfällt. Viele Unternehmen, die in der Vergangenheit diese Hürde nicht genommen hatten, haben den Wegfall dieser Anforderung nicht auf dem Schirm und drohen dadurch unnötigerweise ihren Anspruch auf Befreiung von der KWKG- und Offshore-Umlage zu verlieren.

„Wir raten allen Unternehmen, die bisher keinen Antrag beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle gestellt haben, diese Entscheidung nochmals zu überprüfen“, sagt Dr. Wolfgang Hahn, geschäftsführender Gesellschafter der ECG. „Noch ist Zeit, bei diesem Thema umzusteuern und sich die Entlastung in einem insgesamt immer noch sehr volatilen Energiepreisumfeld zu sichern.“

Wer kann einen Antrag auf Befreiung stellen?

Einen Antrag stellen können alle Unternehmen, die:

  • einer Branche oder Teilbranche nach Liste 1 oder Liste 2 Anlage 2 EnFG angehören

  • deren selbstverbrauchte Strommenge an einer Abnahmestelle im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr mehr als 1 GWh betrug

  • ein Energiemanagementsystem betreiben

  • Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz nachweisen können, Stichwort ökologische Gegenleistungen

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