Für die energetischen Anforderungen an Neu- und Bestandsgebäude gibt es bald eine einzige, einheitliche Rechtsgrundlage: Das neue Gebäudeenergiegesetz (GEG) löst zum 1. November 2020 das Energieeinsparungsgesetz (EnEG), die Energieeinsparverordnung (EnEV) und das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) ab. Unter anderem wird auch der Energieausweis für Gebäude neu geregelt. Ein solches Dokument müssen die Eigentümer - und demnächst auch die Makler - den Interessenten bei einer Neuvermietung oder einem Verkauf vorlegen. Es zeigt anhand eines Farbbandes und verschiedener Klassen, wie energieeffizient die Immobilie ist.
Zwei Varianten des Energieausweises
„Eine wichtige Botschaft für alle Beteiligten ist, dass es weiterhin zwei Varianten des Energieausweises gibt: Beim Bedarfsausweis wird nach der Datenaufnahme in einer Vor-Ort-Begehung der Energiebedarf der Immobilie berechnet. Der Verbrauchsausweis beruht auf dem tatsächlichen Energieverbrauch und ist kostengünstiger – dazu werden unter anderem die Heizkostenabrechnungen ausgewertet“, erklärt Susanne Frey, Produktmanagerin für Energieausweise bei Minol. Der Immobiliendienstleister Minol gehörte zu den ersten Anbietern von Energieausweisen am Markt und hat mit beiden Ausweisvarianten viel Erfahrung. Welches Ziel der Gesetzgeber mit den jetzigen Änderungen verfolgt, fasst die Expertin so zusammen: „Verbrauchsausweise sollen aussagekräftiger und belastbarer werden. Zudem werden die Qualität und Sorgfalt bei der Ausstellung unterstrichen.“
Änderungen auf einen Blick
Nach einer Übergangsfrist für Bestandsgebäude bis 1. Mai 2021 gelten für verbrauchsbasierte Energieausweise für Wohngebäude folgende Änderungen:
Stellt der Eigentümer des Gebäudes die Daten bereit, hat er dafür Sorge zu tragen, dass die Daten richtig sind.
Der Aussteller muss die vom Eigentümer bereitgestellten Daten sorgfältig prüfen und darf die Daten seinen Berechnungen nicht zugrunde legen, wenn Zweifel an deren Richtigkeit bestehen.
Der bisher rein datenbasierte verbrauchsbasierte Energieausweis wird künftig um eine Begehung oder eine Fotoanalyse erweitert und dadurch aufgewertet. Die Fotos sind als Alternative zur Begehung zulässig, wenn sie eine Beurteilung der energetischen Eigenschaften des Gebäudes ermöglichen.
Sanierungsstände sind detailliert anzugeben – die Qualität der Modernisierungsempfehlungen soll steigen.
Die Nennung von Treibhausgas-Emissionen im Energieausweis wird verpflichtend.
Inspektionspflichtige Klimaanlagen sind anzugeben, dazu das Fälligkeitsdatum der nächsten Inspektion.
Außer Verkäufern und Vermietern müssen nun auch Immobilienmakler den Energieausweis vorlegen.
Fotos und genauere Angaben
„Für unsere Kunden bedeutet das: Minol fragt künftig beim Verbrauchsausweis mehr Details zum Gebäude ab, etwa wie dick die Wärmedämmung genau ist oder in welchem Jahr Fenster oder Heizung zuletzt getauscht wurden. Dazu müssen Kunden anhand mehrerer Fotos den aktuellen energetischen Zustand nachweisen. Im Gegenzug bekommen die Kunden individuellere und präzisere Modernisierungsempfehlungen“, erklärt Frey. Damit Minol aus dem Primärenergieverbrauch die CO2-Emissionen ableiten kann, muss zudem der CO2-Ausstoß des Heizmediums bekannt sein: „Das ist bei Öl und Gas recht einfach, bei Nah- und Fernwärme kommt es aber darauf an, wie diese produziert wurde. Der Energiemix lässt sich durch Rechnungen oder Bescheinigungen des Energieversorgers nachweisen“, sagt die Fachfrau.
Minol berät seine Kunden und stellt ihnen für ihr Gebäude den dazu passenden Ausweis zur Verfügung, unabhängig von Gewerbeanteil, Leerstand, Baujahr, Anzahl der Wohnungen, dem Einsatz erneuerbarer Energien oder Kühlanlagen. Bis zum Ablauf der Übergangsfrist dürfen Energieausweise noch nach den bisherigen Regeln der EnEV erstellt werden. Minol macht mit der Produktvariante Digital das Angebot, Energieausweise für weitere zehn Jahre zu erneuern. Ein Verbrauchsausweis für Liegenschaften mit weniger als fünf Wohneinheiten ist bereits für 53,60 Euro erhältlich.
Gebäudeenergiegesetz – die wichtigsten Änderungen auf einen Blick