Das Erneuerbare-Energien-Gesetz sieht eine Festlegung durch die Bundesnetzagentur vor, wenn die in den Ausschreibungen erzielten Zuschlagswerte von den durchschnittlichen Stromgestehungskosten stark abweichen. Ohne eine Festlegung durch die Bundesnetzagentur würden die Höchstwerte auf Grundlage der höchsten noch bezuschlagten Gebote der jeweils letzten drei Ausschreibungsrunden ermittelt. Dies hätte zu einem Höchstwerte oberhalb der Stromgestehungskosten in den Bereich von 6,8 bis 7,8 ct/kWh geführt. Bei der schwachen Wettbewerbslage, die zu Zuschlägen zum oder nah am Höchstpreis führen, hätte sich bei Anwendung des gesetzlichen Mechanismus eine deutliche Überförderung ergeben.
Höchstwert 6,20 ct/kWh
Der Höchstwert wird für alle Ausschreibungsrunden des Jahres 2020 auf 6,20 ct/kWh festgelegt. Der Wert wurde so gewählt, dass wirtschaftliche Gebote für alle grundsätzlich geeigneten Standorte abgegeben werden können. Im zugrundeliegenden Gutachten werden die Erzeugungskosten unter Berücksichtigung von veränderlichen Parametern mit bis zu 6,17 ct/kWh angegeben. Dieser Wert wurde bei der Bestimmung des Höchstwerts leicht angehoben, um Wettbewerb auch am oberen Preissegment zu ermöglichen und Konstanz für die Branche zu schaffen. Der Markt braucht Verlässlichkeit und Konstanz für einen stetigen Windausbau, die behördliche Bestimmung des Höchstwerts sichert diese Rahmenbedingungen.